Die Verwertung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte ist in fast jedem Sanierungskonzept die schnellste Liquiditätsquelle: Sie braucht keine Zustimmung der Gläubiger, kein Gericht und keinen neuen Kredit. Richtig gemacht, senkt sie zugleich die Fixkosten – Versicherung, Lagerfläche, Wartung, Steuern. Falsch gemacht, liefert sie dem späteren Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche und der Geschäftsführung Haftungsfälle. Der Unterschied liegt im Verfahren.
Was verkauft werden darf: betriebsnotwendig oder nicht
Betriebsnotwendig ist, was das Unternehmen für das Geschäft braucht, das es nach dem Sanierungskonzept weiterführen will. Alles andere kann verwertet werden – und sollte es, weil jeder Monat Lagerung Geld kostet. Typische Kandidaten: Maschinen stillgelegter Linien, Reservegeräte, Fahrzeuge über den Bedarf hinaus, Büroausstattung geschlossener Standorte, Messtechnik, IT-Hardware, Restposten und Langsamdreher im Lager, Grundstücke und Gebäude, die nicht zum Kerngeschäft gehören. Die Entscheidung trifft die Geschäftsleitung auf Grundlage des Sanierungskonzepts; bei der GmbH ist für wesentliche Vermögensteile ein Gesellschafterbeschluss ratsam, bei der AG kann die Hauptversammlung zuständig sein.
Die Aufstellung der zu verwertenden Gegenstände wird Bestandteil des Konzepts und – wenn die Kanzlei die Verwertung übernimmt – des Sanierungsvertrags. Sie enthält je Gegenstand Bezeichnung, Standort, Buchwert, geschätzten Marktwert, Eigentumslage und Belastungen.
Rechte Dritter prüfen: Vorbehalt, Sicherungseigentum, Leasing
Bevor ein Gegenstand angeboten wird, muss klar sein, ob das Unternehmen ihn überhaupt verkaufen darf:
- Eigentumsvorbehalt des Lieferanten: Bis zur vollständigen Bezahlung gehört die Sache dem Lieferanten. Verkauf nur mit seiner Zustimmung oder nach Ablösung aus dem Erlös.
- Sicherungsübereignung an die Bank: Maschinen, Fahrzeuge und Warenlager sind häufig als Kreditsicherheit übereignet. Die Bank muss den Verkauf freigeben; der Erlös steht ihr bis zur Höhe der gesicherten Forderung zu. In der Sanierung lässt sich oft vereinbaren, dass ein Teil des Erlöses dem Unternehmen als Liquidität bleibt.
- Leasing und Mietkauf: Die Sache gehört dem Leasinggeber; Rückgabe oder Ablösung, kein Verkauf.
- Pfandrechte: Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen, Werkunternehmerpfandrecht – Zustimmung einholen.
- Grundpfandrechte: Bei Immobilien Lastenfreistellung mit der Bank vereinbaren; ohne sie kein lastenfreier Verkauf.
Ein Verkauf über fremde Rechte hinweg macht den Verkäufer schadensersatzpflichtig und kann strafbar sein (Unterschlagung, § 246 StGB). Die Prüfung ist deshalb kein Formalismus.
Den richtigen Preis finden
Der Buchwert sagt nichts über den Marktwert. Maßstab ist der Preis, den ein Dritter im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zahlt – bei gebrauchten Maschinen oft 20 bis 50 Prozent des Neupreises, bei Fahrzeugen der Händlereinkaufswert, bei Restposten ein Bruchteil. Für wertvolle Gegenstände empfiehlt sich ein kurzes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder Versteigerers; es dokumentiert, dass nicht unter Wert verkauft wurde (dazu unten: Anfechtung). Für die Masse der kleineren Positionen genügt ein dokumentierter Marktvergleich. Die Preisvorstellung wird als Verhandlungsbasis veröffentlicht; ein abgestimmter Mindestpreis bleibt intern.
Der Verkaufsweg: Vorverkauf und Versteigerung
Bewährt hat sich ein zweistufiges Verfahren:
Freihändiger Vorverkauf bis zu einem Stichtag
Die Gegenstände werden mit Bildern, Eckdaten und Preisvorstellung angeboten – über Händler, Online-Plattformen und bei Wettbewerbern, die Kapazität suchen. Interessenten geben Angebote ab; die Kanzlei verhandelt in Abstimmung mit dem Unternehmen. Der Stichtag erzeugt Entscheidungsdruck, ohne dass verschleudert wird.
Öffentliche Versteigerung des Rests
Was bis zum Stichtag nicht verkauft ist, versteigert ein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer (§ 34b GewO) – als Präsenz- oder Online-Live-Auktion. Der Zuschlag dokumentiert den Marktpreis; gegenüber Verbrauchern entfallen bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gebrauchter Sachen die Verbrauchsgüterkaufregeln (§ 474 Abs. 2 BGB) und das Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB).
Verkäufer ist das Unternehmen; die Kanzlei handelt mit Vollmacht in seinem Namen, schließt die Kaufverträge und wickelt ab. Gegenüber Käufern werden weder Verfahren noch Standort offengelegt – die Sanierung bleibt vertraulich.
Verwahrung und Übergabe
Gegenstände, die zum Verkauf stehen, werden dem laufenden Betrieb entzogen und gesichert verwahrt – in eigenen Lagerräumen oder beim Verwerter. Das verhindert, dass sie beschädigt, weiter genutzt, „ausgeliehen“ oder von Gläubigern gepfändet werden, und es dokumentiert den Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme (Fotos, Zählerstände, Zubehör). Eine Besichtigung durch Interessenten findet in der Regel nicht statt; verkauft wird auf Grundlage der dokumentierten Beschreibung, unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig. Die Übergabe erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang durch Abholung – Demontage, Verladung und Transport sind Sache des Käufers.
Wohin der Erlös fließt: Anderkonto und Verteilung
Kaufpreise werden nicht auf das Geschäftskonto gezahlt, das die Bank jederzeit mit dem Kontokorrent verrechnen könnte, sondern auf ein Rechtsanwaltsanderkonto. Von dort werden sie nach dem Sanierungskonzept verwendet: zuerst zur Ablösung von Sicherungsrechten am verkauften Gegenstand, dann zur Finanzierung der Fortführung, zur Bedienung von Vergleichsquoten oder fälligen Verbindlichkeiten. Jeder Eingang wird dem Gegenstand zugeordnet, jede Auszahlung dokumentiert – das schafft Transparenz gegenüber Banken und Gläubigern und ist zugleich der Nachweis, dass die Mittel zweckgerecht verwendet wurden. Die Grundlage dafür ist der Sanierungsvertrag zwischen Unternehmen und Kanzlei.
Anfechtungsschutz: warum das Verfahren zählt
Scheitert die Sanierung und wird doch ein Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Verwalter jeden Verkauf der letzten Jahre. Angreifbar sind Verkäufe unter Wert (unentgeltliche Leistung, § 134 InsO, vier Jahre) und Verkäufe, bei denen der Erlös gezielt einzelne Gläubiger bevorzugt hat, während der Käufer oder Empfänger die Krise kannte (§ 133 InsO). Gegen beides schützt ein ordentliches Verfahren: dokumentierte Bewertung, Markttest durch Vorverkauf und Versteigerung, Verkauf an Dritte zu Marktpreisen, Erlösverwendung nach einem schlüssigen Sanierungskonzept. Der BGH erkennt Zahlungen im Rahmen eines ernsthaften, durch ein tragfähiges Konzept unterlegten Sanierungsversuchs regelmäßig als nicht vorsätzlich benachteiligend an. Im StaRUG-Verfahren kommt der ausdrückliche Schutz des § 90 StaRUG hinzu.
Der Verkauf der Firmenmaschine an die Schwestergesellschaft oder des Firmenwagens an den Geschäftsführer ist nicht verboten – aber er wird in einer späteren Insolvenz mit besonderer Strenge geprüft (§ 138 InsO, nahestehende Personen; Beweislastumkehr). Solche Verkäufe nur zu einem gutachterlich belegten Preis und möglichst nach einem Markttest, bei dem der Gesellschafter das beste Gebot abgegeben hat.
Steuern: Umsatzsteuer, stille Reserven, Sanierungsgewinn
Verkäufe des Unternehmens unterliegen der Umsatzsteuer; bei gebrauchten Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, kann die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) in Frage kommen. Liegt der Verkaufspreis über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Auflösung stiller Reserven – der in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss, auch wenn er häufig mit laufenden Verlusten verrechnet werden kann. Verzichten Gläubiger im Rahmen der Sanierung auf Forderungen, ist der daraus entstehende Sanierungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei. Alle drei Punkte gehören vor dem ersten Verkauf zum Steuerberater.
Verwertung im StaRUG-Verfahren
Das StaRUG ändert an der Verwertung wenig: Das Unternehmen bleibt verfügungsbefugt und verkauft selbst. Zwei Besonderheiten: Während einer Stabilisierungsanordnung dürfen Sicherungsgläubiger ihre Sicherheiten nicht selbst verwerten (§ 49 StaRUG) – das Unternehmen kann den Verkauf geordnet durchführen und muss den Gläubiger aus dem Erlös befriedigen oder ihm Ersatz leisten (§ 54 StaRUG). Und der Restrukturierungsplan kann vorsehen, wie Verwertungserlöse verteilt werden; nach Bestätigung sind diese Verteilungen anfechtungsfest.
Häufige Fragen
Darf ich Maschinen verkaufen, obwohl die Bank Sicherungseigentum hat?
Nur mit ihrer Freigabe. In der Praxis stimmt die Bank zu, wenn der Erlös auf ein Anderkonto fließt und sie daraus bedient wird – oft bleibt ihr ein geordneter Verkauf lieber als eine eigene Verwertung. Ohne Freigabe ist der Verkauf eine Unterschlagung.
Wie schnell geht das?
Vom Übergabeprotokoll bis zum Geldeingang vergehen bei gängigen Gegenständen zwei bis vier Wochen (Vorverkauf mit Stichtag), bei Spezialmaschinen und Immobilien länger. Die Versteigerung des Rests folgt kurz nach dem Stichtag.
Muss ich den Käufern sagen, dass wir in der Sanierung sind?
Nein. Verkäufer ist das Unternehmen, der Vertrag ein gewöhnlicher Kaufvertrag. Unsere Börse nennt gegenüber Käufern weder Verfahren noch Standort. Eine Täuschung über Mängel des Gegenstands ist davon zu unterscheiden – die ist nie erlaubt.
Was passiert mit Gegenständen, die auch in der Versteigerung keinen Käufer finden?
Sie gehen an das Unternehmen zurück oder werden – bei Schrottwert – entsorgt. Die Kosten dafür sollten im Konzept eingeplant sein; manchmal ist ein symbolischer Verkauf an einen Verwerter günstiger als die Entsorgung.
Kann ich die Erlöse für Löhne verwenden?
Ja, wenn das Sanierungskonzept dies vorsieht und keine vorrangigen Sicherungsrechte am Erlös bestehen. Löhne und Sozialversicherungsbeiträge haben in der Sanierung ohnehin Priorität – nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile sind strafbar (§ 266a StGB).
Weiterführende Informationen
- Insolvenzrecht und Sanierungsrecht: Verkauf aus der Insolvenz und in der Sanierung
- Das Sanierungsgutachten nach IDW S 6
- Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Kunden
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.