Kaum ein Instrument entscheidet so sehr über die Fortführung eines insolventen Betriebs wie das Insolvenzgeld. Es ersetzt den Beschäftigten das ausgefallene Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und entlastet damit das Unternehmen in der Phase zwischen Antrag und Eröffnung von seinen Personalkosten. Richtig geplant und vorfinanziert, schafft es die Liquidität, die eine Sanierung in Eigenverwaltung oder eine übertragende Sanierung überhaupt erst möglich macht. Dieser Beitrag erklärt Anspruch, Ablauf und Vorfinanzierung aus Sicht des Unternehmens.
Was Insolvenzgeld ist und wer es erhält
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben darauf Anspruch, wenn bei einem Insolvenzereignis ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt offen ist (§ 165 Abs. 1 SGB III). Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinne: Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, auch Beschäftigte in Elternzeit oder in gekündigten Arbeitsverhältnissen, soweit Entgelt offen ist. Nicht erfasst sind Personen, die keine Arbeitnehmer sind – insbesondere geschäftsführende Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss, freie Mitarbeiter und Werkunternehmer. Bei Fremdgeschäftsführern und minderheitsbeteiligten Geschäftsführern kommt es auf den sozialversicherungsrechtlichen Status an; die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage, die ausschließlich die Arbeitgeber tragen (§ 358 SGB III).
Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber schuldet, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (§ 167 SGB III). Erfasst sind neben dem laufenden Gehalt auch anteilige Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen und Provisionen, soweit sie dem Zeitraum zuzuordnen sind; nicht erfasst sind Abfindungen und Ansprüche, die erst nach dem Insolvenzereignis fällig werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung für den Insolvenzgeldzeitraum übernimmt die Agentur für Arbeit (§ 175 SGB III); auf das Insolvenzgeld selbst fallen keine Steuern an, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Der Insolvenzgeldzeitraum: drei Monate vor dem Insolvenzereignis
Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis – im Regelfall also die drei Monate vor der Eröffnung des Verfahrens, nicht vor dem Antrag. Wird das Verfahren am 1. April eröffnet, deckt das Insolvenzgeld die Entgelte für Januar, Februar und März. Entscheidend ist, wofür Entgelt offen ist, nicht wann es hätte gezahlt werden müssen. Rückstände aus früheren Monaten sind kein Insolvenzgeld, sondern gewöhnliche Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden.
Für das Unternehmen folgt daraus ein planbarer Effekt: Zahlt es im Eröffnungsverfahren keine Löhne, laufen die Ansprüche der Beschäftigten in das Insolvenzgeld hinein, und die Masse wird um bis zu drei Monatslöhne entlastet. Dauert das Eröffnungsverfahren länger als drei Monate, fallen die ersten Monate aus dem geschützten Zeitraum heraus – die Beschäftigten hätten dann für diese Monate nur eine Insolvenzforderung. Deshalb wird die Eröffnung in der Praxis so geplant, dass der Insolvenzgeldzeitraum möglichst vollständig genutzt wird, ohne ihn zu überschreiten.
Eine GmbH mit 40 Beschäftigten und einer monatlichen Nettolohnsumme von 110.000 Euro stellt am 3. Februar Insolvenzantrag. Das Gericht eröffnet das Verfahren zum 1. Mai. Das Insolvenzgeld deckt die Nettolöhne für Februar, März und April – rund 330.000 Euro, die der Betrieb nicht aus eigener Liquidität aufbringen muss. Mit einer Vorfinanzierung erhalten die Beschäftigten ihr Gehalt dennoch pünktlich zum Monatsende.
Antrag, Frist und Auszahlung
Das Insolvenzgeld beantragt jeder Beschäftigte selbst bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann den Antrag innerhalb von zwei weiteren Monaten nachholen; darauf sollte sich aber niemand verlassen. Der Insolvenzverwalter erteilt der Agentur die Insolvenzgeldbescheinigung über die offenen Entgelte; in der Praxis bereitet die Lohnbuchhaltung des Unternehmens die Daten vor, und der Verwalter prüft und bestätigt sie.
Ohne Vorfinanzierung zahlt die Agentur das Insolvenzgeld erst nach dem Insolvenzereignis aus, also nach der Eröffnung und nach Bearbeitung der Anträge. Die Beschäftigten müssten bis dahin ohne Gehalt auskommen – im Zweifel drei Monate oder länger. Das führt zu Kündigungen, Abwanderung von Fachkräften und einem Betrieb, der im Eröffnungsverfahren nicht mehr leistungsfähig ist. Genau hier setzt die Vorfinanzierung an.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung
Bei der Vorfinanzierung tritt eine Bank an die Stelle der Agentur für Arbeit: Sie kauft den Beschäftigten ihre Nettoentgeltansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum ab und zahlt ihnen den Kaufpreis – also den Nettolohn – zum gewohnten Termin. Nach der Eröffnung geht der Anspruch auf Insolvenzgeld auf die Bank über (§ 170 Abs. 1 SGB III), und die Agentur zahlt an sie aus. Das Unternehmen trägt die Zinsen und Gebühren der Bank; sie sind im Verhältnis zum Nutzen gering und werden in der Regel aus der Masse als Masseverbindlichkeit beglichen.
Die Vorfinanzierung ist nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit zulässig, wenn die Ansprüche vor dem Insolvenzereignis übertragen werden (§ 170 Abs. 4 SGB III). Die Agentur stimmt zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Das ist der Prüfungsmaßstab: Die Agentur will kein Insolvenzgeld finanzieren, das nur die Abwicklung verlängert. Deshalb gehört zum Antrag eine Darstellung des Fortführungskonzepts – Fortführung im Eröffnungsverfahren, geplante Eigenverwaltung, Investorensuche oder Insolvenzplan – mit einer belastbaren Einschätzung, wie viele Arbeitsplätze voraussichtlich erhalten bleiben. Der vorläufige Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung der vorläufige Sachwalter wirkt daran mit und bestätigt die Angaben.
Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung der Ansprüche unwirksam, und die Bank erhält kein Insolvenzgeld – ein Risiko, das keine Bank eingeht. Die Reihenfolge ist deshalb zwingend: erst Zustimmung, dann Forderungskauf, dann Auszahlung.
Ablauf der Vorfinanzierung in sechs Schritten
- Schritt 1
Insolvenzantrag und Fortführungskonzept
Mit dem Antrag – idealerweise verbunden mit einem Antrag auf Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahren – liegt ein erstes Konzept vor, das den Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsplätze plausibel macht.
- Schritt 2
Bank auswählen
Mehrere Banken haben sich auf Insolvenzgeldvorfinanzierungen spezialisiert. Der vorläufige Verwalter oder Sachwalter stellt den Kontakt her; die Konditionen werden verhandelt, die Lohnbuchhaltung liefert die Entgeltdaten.
- Schritt 3
Zustimmung der Agentur für Arbeit
Antrag auf Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III mit Konzept, Personalliste und Stellungnahme des vorläufigen Verwalters. Die Agentur entscheidet in der Regel innerhalb weniger Tage.
- Schritt 4
Abtretungserklärungen der Beschäftigten
Jeder Beschäftigte tritt seinen Nettoentgeltanspruch für den Insolvenzgeldzeitraum an die Bank ab und unterschreibt den Insolvenzgeldantrag. Die Belegschaft wird in einer Versammlung informiert; die Teilnahme ist freiwillig, in der Praxis aber nahezu vollständig.
- Schritt 5
Auszahlung im Lohnlauf
Die Bank zahlt die Nettolöhne zum gewohnten Termin, meist über das Lohnkonto des Unternehmens oder direkt an die Beschäftigten. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden im Insolvenzgeldzeitraum nicht abgeführt; die Beiträge übernimmt später die Agentur.
- Schritt 6
Eröffnung und Abrechnung
Nach der Eröffnung bestätigt der Verwalter die Insolvenzgeldbescheinigungen, die Agentur zahlt das Insolvenzgeld an die Bank, und die Vorfinanzierung ist abgelöst. Ab der Eröffnung zahlt die Masse die Löhne wieder selbst.
Was das für die Liquidität und den Zeitplan bedeutet
Für die Liquiditätsplanung im Eröffnungsverfahren ist das Insolvenzgeld der größte Einzelposten. Ein Betrieb, der im laufenden Geschäft nur knapp kostendeckend arbeitet, erwirtschaftet in den drei Monaten ohne Personalkosten oft erstmals seit langem einen Überschuss. Dieser Überschuss finanziert die Verfahrenskosten, den Aufbau eines Warenbestands, die Vorkasse für Lieferanten, die im Eröffnungsverfahren nicht mehr auf Ziel liefern, und bildet das Polster für die Zeit nach der Eröffnung. In der Eigenverwaltung ist er häufig die Grundlage dafür, dass der Insolvenzplan den Gläubigern eine Quote bieten kann.
Daraus ergeben sich zwei Planungsregeln. Erstens: Der Antrag sollte nicht gestellt werden, bevor die Vorfinanzierung vorbereitet ist – ein Antrag kurz vor dem Lohnzahlungstermin ohne Bank führt zu unbezahlten Löhnen und Unruhe. Zweitens: Der Eröffnungszeitpunkt sollte mit dem Gericht so abgestimmt werden, dass der Dreimonatszeitraum ausgeschöpft wird; eine Eröffnung schon nach sechs Wochen verschenkt sechs Wochen Insolvenzgeld, eine Eröffnung nach vier Monaten lässt den ersten Monat ungedeckt. Beides gehört in das Konzept, das Sie mit dem Antrag einreichen – zur Vorbereitung des Antrags siehe Unternehmensinsolvenz und Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.
| Posten im Eröffnungsverfahren | Mit Vorfinanzierung | Ohne Vorfinanzierung |
|---|---|---|
| Nettolöhne für drei Monate | Bank zahlt pünktlich; Kosten: Zinsen und Gebühren | Beschäftigte warten auf Insolvenzgeld nach Eröffnung |
| Sozialversicherungsbeiträge | Agentur für Arbeit trägt sie für den Insolvenzgeldzeitraum | ebenso |
| Lohnsteuer | fällt auf Insolvenzgeld nicht an | ebenso |
| Belegschaft | bleibt in der Regel vollständig an Bord | Kündigungen, Abwanderung, Leistungsabfall |
| Fortführung | Betrieb läuft weiter, Überschuss stärkt die Masse | Fortführung oft nicht möglich |
Fallstricke für die Geschäftsführung
- Löhne vor dem Antrag „noch schnell“ zahlen: Zahlungen nach Insolvenzreife verstoßen gegen das Zahlungsverbot des § 15b InsO, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Löhne für den Insolvenzgeldzeitraum sind ohnehin abgesichert; sie vorab zu zahlen, mindert die Masse und erhöht das Haftungsrisiko.
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Vor dem Antrag abgeführte Nettolöhne ohne die Arbeitnehmerbeiträge sind strafbar (§ 266a StGB). Im Insolvenzgeldzeitraum übernimmt die Agentur die Beiträge – aber nur für diesen Zeitraum.
- Geschäftsführer ohne Anspruch: Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss erhalten kein Insolvenzgeld. Ihre Vergütung muss im Eröffnungsverfahren aus der Masse oder gar nicht gezahlt werden – das gehört in die Planung.
- Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze: Für Führungskräfte mit höheren Gehältern deckt das Insolvenzgeld nur den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze; der Rest ist Insolvenzforderung.
- Verzicht und Stundung: Vereinbaren Beschäftigte vor dem Antrag eine Stundung oder einen Verzicht, kann das den Insolvenzgeldanspruch mindern. Solche Vereinbarungen sollten in der Krise nur mit Beratung getroffen werden.
- Zeitarbeit und Fremdpersonal: Leiharbeitnehmer sind beim Verleiher beschäftigt; ihre Vergütung ist keine Lohnforderung gegen den insolventen Entleiher. Die Rechnungen des Verleihers sind gewöhnliche Lieferantenforderungen.
- Mehrfaches Insolvenzgeld: Hatte der Betrieb in den vergangenen Jahren bereits ein Insolvenzereignis, ist ein erneuter Anspruch nur für ein neues Ereignis möglich; die Agentur prüft, ob eine wirtschaftliche Identität vorliegt.
Die rechtliche Seite der Arbeitsverhältnisse im Verfahren – Kündigungen, Betriebsübergang, Sozialplan – gehört zum Arbeitsrecht und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Für diese Fragen arbeiten wir mit Fachanwälten für Arbeitsrecht zusammen.
Häufige Fragen
Muss das Unternehmen das Insolvenzgeld zurückzahlen?
Die Agentur für Arbeit meldet die Entgeltansprüche, die durch das Insolvenzgeld auf sie übergegangen sind, als Insolvenzforderung zur Tabelle an und erhält darauf die Quote wie jeder andere Gläubiger. Eine darüber hinausgehende Rückzahlungspflicht besteht nicht. Die Kosten der Vorfinanzierung trägt die Masse.
Können Beschäftigte im Insolvenzgeldzeitraum freigestellt werden?
Das Insolvenzgeld setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, nicht tatsächliche Arbeitsleistung. Auch freigestellte Beschäftigte haben Anspruch. Für die Fortführung kommt es aber gerade darauf an, dass gearbeitet wird; die Vorfinanzierung ist auf den Erhalt des Betriebs ausgerichtet.
Wie lange dauert die Zustimmung der Agentur für Arbeit?
Bei vollständigen Unterlagen entscheidet die Agentur erfahrungsgemäß innerhalb weniger Tage. Verzögerungen entstehen meist, weil das Fortführungskonzept zu dünn ist oder die Personalliste fehlt. Die Vorbereitung sollte deshalb vor dem Insolvenzantrag beginnen.
Gibt es Insolvenzgeld auch im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung?
Ja. Das Schutzschirmverfahren und die vorläufige Eigenverwaltung sind Eröffnungsverfahren; das Insolvenzereignis ist auch hier die spätere Eröffnung. Die Vorfinanzierung wird vom vorläufigen Sachwalter begleitet, die Zustimmung der Agentur ist ebenso erforderlich.
Was ist mit Urlaubsansprüchen und Überstunden?
Vergütungen für Überstunden, Zuschläge und anteilige Sonderzahlungen sind Insolvenzgeld, soweit sie dem Dreimonatszeitraum zuzuordnen sind. Urlaubsabgeltung ist nur erfasst, wenn das Arbeitsverhältnis im Insolvenzgeldzeitraum endet und der Anspruch dort fällig wird. Noch nicht genommener Urlaub bleibt als Freizeitanspruch bestehen.
Weiterführende Informationen
- Der vorläufige Insolvenzverwalter: Beschäftigte und Insolvenzgeld im Eröffnungsverfahren
- Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
- Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz? Eine Entscheidungshilfe
- Geschäftsführer in der Krise: die zehn häufigsten Haftungsfallen
- Übertragende Sanierung: Betrieb verkaufen, Arbeitsplätze erhalten
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Februar 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.