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Wissen

Ratgeber Insolvenz & Sanierung

Verständliche Beiträge zu Fragen, die in Krise, Sanierung und Insolvenz immer wieder aufkommen – dazu ein Werkzeug für eine erste Einschätzung und ein Glossar der wichtigsten Fachbegriffe.

Orientierung

Wissen, bevor es eilig wird.

Ob drohende Zahlungsunfähigkeit, ein Schreiben des Insolvenzverwalters oder die Kreditkündigung der Bank: Wer die Grundregeln kennt, trifft bessere Entscheidungen und versäumt keine Fristen. Unsere Beiträge erklären die Rechtslage sachlich, mit konkreten Prüfschritten und Checklisten – laufend ergänzt seit 2024.

Fristen zuerst

Im Insolvenz- und Sanierungsrecht laufen Fristen, ob man sie kennt oder nicht. Jeder Beitrag nennt deshalb die entscheidenden Fristen und ihre gesetzliche Grundlage.

Konkrete Schritte

Statt abstrakter Theorie finden Sie Prüfschritte, typische Fehler und Checklisten, mit denen Sie Ihre Lage selbst strukturieren und ein Beratungsgespräch vorbereiten können.

Beide Seiten

Wir beraten Schuldner und Gläubiger, Unternehmen in der Krise und ihre Vertragspartner. Wo es für Ihre Entscheidung wichtig ist, zeigen die Beiträge deshalb auch, wie die jeweils andere Seite argumentiert.

Sanierungsrecht

Beiträge zur Sanierung außerhalb der Insolvenz.

Für Geschäftsleiter und Gesellschafter, die ihr Unternehmen retten wollen, bevor ein Insolvenzverfahren nötig wird: Krisenfrüherkennung, Gutachten, Gläubigerverhandlungen, StaRUG, Verwertung und die Rollen der Beteiligten.

Insolvenzrecht

Beiträge zu Krise, Insolvenz und Neustart.

Für Geschäftsleiter, Gesellschafter, Lieferanten und Privatpersonen: von den ersten Warnsignalen über die Antragspflicht bis zur Restschuldbefreiung.

Insolvenzrecht

Betriebsübernahme aus der Insolvenz: Chancen und Risiken für Käufer

Wer einen Betrieb vom Insolvenzverwalter kauft, übernimmt Vermögenswerte ohne Altschulden – unter Zeitdruck, mit wenig Garantien und mitsamt der Belegschaft. Was Investoren, Wettbewerber und MBO-Teams über Gläubigerzustimmung, Verträge, Sicherheiten, § 613a BGB und Haftungsprivilegien wissen sollten.

Insolvenzrecht

Geschäftsführer in der Krise: die zehn häufigsten Haftungsfallen

Zehn typische Haftungsfallen für Geschäftsführer und Vorstände: Insolvenzantrag, Zahlungsverbot, Gesellschafterdarlehen, Sozialabgaben, Steuern, Buchführung, Ressortaufteilung, Bürgschaften und D&O – mit Rechtsgrundlage und konkreten Hinweisen, wie Sie jede Falle vermeiden.

Insolvenzrecht

Überschuldung prüfen: Die Fortführungsprognose verständlich erklärt

Überschuldung entscheidet sich nicht in der Handelsbilanz, sondern in der Fortführungsprognose über zwölf Monate. Wie die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO funktioniert, wann Rangrücktritt und Kapitalzusagen helfen und welche Frist läuft, wenn die Prognose kippt.

Insolvenzrecht

Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz? Eine Entscheidungshilfe

Insolvenzverwalter oder Sachwalter? Der Beitrag erklärt Regelinsolvenz und Eigenverwaltung, die Voraussetzungen nach § 270a InsO, das Schutzschirmverfahren, Kosten, Insolvenzgeld und die Rolle des Gläubigerausschusses – mit Vergleichstabelle und Kriterienliste für die Entscheidung vor dem Antrag.

Insolvenzrecht

Insolvenz und Finanzamt: Steuerschulden, Haftung, Vollstreckung

Kein Vorrecht, aber viele Instrumente: Was das Finanzamt vor und nach dem Insolvenzantrag darf, wann Zahlungen an die Finanzkasse angefochten werden, wann Geschäftsführer nach § 69 AO haften und was aus Steuerschulden bei der Restschuldbefreiung wird.

Werkzeug

Eine erste Einschätzung – in wenigen Minuten.

Der Krisen-Check läuft ausschließlich in Ihrem Browser; Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Er ersetzt keine Beratung, zeigt aber schnell, wie dringend die Lage Ihres Unternehmens ist.

Glossar A–Z

Fachbegriffe kurz erklärt.

Die wichtigsten Begriffe aus dem Insolvenz- und Sanierungsrecht in alphabetischer Reihenfolge. Ausführlichere Erläuterungen finden Sie in den Beiträgen und auf unseren Themenseiten.

Absonderung
Das Recht eines gesicherten Gläubigers, aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstands der Insolvenzmasse bevorzugt befriedigt zu werden (§§ 49 ff. InsO). Typische Beispiele sind Sicherungsübereignung, Globalzession, verlängerter Eigentumsvorbehalt und Grundpfandrechte. Die Verwertung übernimmt häufig der Insolvenzverwalter, der dafür Kostenbeiträge einbehält.
Abtretungsfrist
Der Zeitraum, in dem ein Schuldner in der Privatinsolvenz den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtritt. Sie beträgt regelmäßig drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Nach ihrem Ablauf entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Aussonderung
Das Recht, einen Gegenstand herauszuverlangen, der nicht zum Vermögen des Schuldners gehört (§ 47 InsO). Klassischer Fall ist Ware, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, oder ein gemietetes Gerät. Der Gegenstand fällt nicht in die Insolvenzmasse und wird nicht für die Gläubigergesamtheit verwertet.
Bargeschäft
Ein Leistungsaustausch, bei dem der Schuldner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält (§ 142 InsO). Solche Geschäfte sind nur unter den engen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und bei erkanntem unlauterem Handeln des Schuldners anfechtbar. Für Lieferanten ist das Bargeschäft ein zentrales Schutzinstrument gegen Rückforderungen; es setzt unter anderem voraus, dass Leistung und Zahlung in engem zeitlichem Zusammenhang stehen.
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB). Die Beschäftigten sind vorher zu unterrichten und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Auch bei einem Verkauf aus der Insolvenz gilt diese Regel grundsätzlich.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen; der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate (§ 18 InsO). Sie berechtigt zu einem Eigenantrag, verpflichtet aber nicht dazu. Zugleich ist sie Voraussetzung für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG.
Eigenverwaltung
Ein Insolvenzverfahren, in dem die Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und unter Aufsicht eines Sachwalters handelt (§§ 270 ff. InsO). Der Antrag setzt unter anderem eine Eigenverwaltungsplanung voraus. Die Eigenverwaltung eignet sich vor allem, wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll. Mehr unter Eigenverwaltung & Schutzschirm.
Eröffnungsverfahren
Der Abschnitt zwischen Insolvenzantrag und Entscheidung über die Eröffnung. Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind, und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 InsO). Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht für die Kosten, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, sofern kein Kostenvorschuss geleistet wird oder die Kosten nicht gestundet werden (§ 26 InsO).
Forderungsanmeldung
Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an, nicht beim Gericht (§ 174 InsO). Anzugeben sind Grund und Betrag; Belege sollen beigefügt werden. Die Frist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss; verspätete Anmeldungen sind möglich, können aber zusätzliche Kosten auslösen.
Fortführungsprognose
Die Einschätzung, ob die Fortführung eines Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Sie ist die erste Stufe der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO und beruht vor allem auf einer belastbaren Finanz- und Liquiditätsplanung. Fällt sie positiv aus, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Führungslosigkeit
Eine Gesellschaft ist führungslos, wenn sie keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat, etwa nach Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers. Dann trifft die Insolvenzantragspflicht bei der GmbH jeden Gesellschafter, bei AG und Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied (§ 15a Abs. 3 InsO). Die Pflicht entfällt nur bei fehlender Kenntnis von Insolvenzgrund oder Führungslosigkeit.
Insolvenzanfechtung
Das Recht des Insolvenzverwalters, bestimmte Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Eröffnung rückgängig zu machen, wenn sie die Gläubiger benachteiligt haben (§§ 129 ff. InsO). Die Zeiträume reichen von einem Monat bis zu zehn Jahren. Das Erlangte ist zur Insolvenzmasse zurückzugewähren; die ursprüngliche Forderung lebt dann als Insolvenzforderung wieder auf.
Insolvenzgeld
Eine Leistung der Agentur für Arbeit, die ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ersetzt (§§ 165 ff. SGB III). Die Höhe ist durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Insolvenzmasse
Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens hinzuerwirbt (§ 35 InsO). Unpfändbare Gegenstände gehören grundsätzlich nicht dazu (§ 36 InsO). Aus der Masse werden zunächst die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten, danach die Insolvenzgläubiger befriedigt.
Insolvenzplan
Ein Plan, mit dem die Befriedigung der Gläubiger abweichend von den gesetzlichen Regeln gestaltet werden kann, etwa um das Unternehmen zu erhalten (§§ 217 ff. InsO). Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab; unter bestimmten Voraussetzungen kann die fehlende Zustimmung einzelner Gruppen ersetzt werden (§ 245 InsO). Seine Wirkungen treten ein, sobald die gerichtliche Bestätigung rechtskräftig ist (§ 254 InsO). Mehr unter Insolvenzplan.
Insolvenzverschleppung
Das Unterlassen oder die Verspätung eines pflichtgemäßen Insolvenzantrags. Sie ist bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Daneben drohen zivilrechtliche Haftung, etwa für Zahlungen nach Insolvenzreife, und nach einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ein fünfjähriges Bestellungsverbot als Geschäftsführer oder Vorstand (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG).
Insolvenzverwalter und Sachwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt und übernimmt mit der Eröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse (§ 80 InsO). In der Eigenverwaltung tritt an seine Stelle ein Sachwalter, der die Geschäftsleitung lediglich überwacht (§ 274 InsO). Beide sind unabhängig und den Interessen aller Gläubiger verpflichtet.
Masseverbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die vor allem durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder aus fortgeführten Verträgen nach Eröffnung entstehen (§ 55 InsO). Sie werden vorweg aus der Masse berichtigt (§ 53 InsO) und stehen damit vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger. Reicht die Masse selbst dafür nicht aus, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO).
Restrukturierungsplan
Das zentrale Instrument des StaRUG, mit dem ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen Forderungen und Sicherheiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens umgestalten kann. Die Betroffenen stimmen in Gruppen ab; erforderlich sind 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe (§ 25 StaRUG), unter Umständen ist eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung möglich (§ 26 StaRUG). Forderungen von Arbeitnehmern können nicht gestaltet werden (§ 4 StaRUG).
Restschuldbefreiung
Die Befreiung natürlicher Personen von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nach Ablauf der Abtretungsfrist (§§ 286 ff., 301 InsO). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Obliegenheiten während des Verfahrens erfüllt wurden. Bestimmte Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, sind ausgenommen (§ 302 InsO).
Schutzschirmverfahren
Ein besonderes Vorbereitungsverfahren in Eigenverwaltung, in dem das Unternehmen unter gerichtlichem Schutz innerhalb von höchstens drei Monaten einen Insolvenzplan ausarbeitet (§ 270d InsO). Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus; eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt es aus. Erforderlich ist eine Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Sozialplan
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile einer Betriebsänderung ausgleicht oder mildert, häufig durch Abfindungen (§ 112 BetrVG). In der Insolvenz ist sein Volumen begrenzt: Der Gesamtbetrag darf zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen, und für die Sozialplanforderungen darf höchstens ein Drittel der Masse verwendet werden, die sonst an die Insolvenzgläubiger verteilt würde (§ 123 InsO).
Stabilisierungsanordnung
Eine gerichtliche Anordnung im StaRUG-Verfahren, die Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend untersagt (§§ 49 ff. StaRUG). Sie gilt grundsätzlich für bis zu drei Monate. So gewinnt das Unternehmen Zeit, um einen Restrukturierungsplan zu verhandeln.
Überschuldung
Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO). Überschuldung ist ein Insolvenzgrund für juristische Personen und vergleichbare Gesellschaften. Der Antrag ist dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach ihrem Eintritt zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).
Übertragende Sanierung
Der Verkauf des Geschäftsbetriebs oder wesentlicher Teile davon aus der Insolvenz an einen Erwerber. Der Betrieb wird so erhalten, während der bisherige Rechtsträger mit seinen Verbindlichkeiten zurückbleibt und abgewickelt wird. Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse; für die Arbeitsverhältnisse gilt § 613a BGB. Mehr unter Übertragende Sanierung.
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO); bei Zahlungseinstellung wird sie in der Regel vermutet. Nach der Rechtsprechung spricht eine Deckungslücke von zehn Prozent oder mehr, die sich nicht binnen etwa drei Wochen schließen lässt, regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit. Sie ist Eröffnungsgrund für alle Schuldner, auch für Privatpersonen, und löst bei juristischen Personen und haftungsbeschränkten Gesellschaften die Antragspflicht aus – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen.
Zahlungsverbot
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten (§ 15b InsO). Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange innerhalb der Antragsfrist ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife oder am Antrag gearbeitet wird. Verbotene Zahlungen müssen grundsätzlich persönlich erstattet werden.

Vertiefung

Vom Ratgeber zur Themenseite.

Die Beiträge beantworten typische Einzelfragen. Einen vollständigen Überblick über die Rechtsgebiete und darüber, wie wir Sie begleiten, geben unsere Themenseiten.

Insolvenzrecht

Insolvenzgründe, Unternehmensinsolvenz, Eigenverwaltung und Insolvenzplan, Haftung der Geschäftsleitung, Anfechtung, Gläubigerrechte und Privatinsolvenz.

Sanierung

Krisenfrüherkennung, außergerichtliche Sanierung, Restrukturierung nach dem StaRUG und übertragende Sanierung – welcher Weg in welchem Krisenstadium passt.

Branchen

Typische Krisenmuster und Rechtsfragen in Bau und Handwerk, Handel, Gastronomie und Industrie.

Wie wir in konkreten Lagen vorgehen, zeigen unsere typischen Fälle. Für Unternehmen bieten wir zu vielen dieser Themen Inhouse-Schulungen an.

Alle Beiträge geben einen allgemeinen Überblick (Stand des jeweiligen Beitrags) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Erstgespräch

Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.