Wenn die Zahlen schlechter werden, bekommt die Bank es meist vor allen anderen mit: Rücklastschriften, ausgereizte Linien, verspätete Jahresabschlüsse. Was dann passiert, hängt weniger vom Vertrag als von der Kommunikation ab. Banken, die rechtzeitig ein Konzept sehen, halten still; Banken, die überrascht werden, kündigen. Dieser Beitrag beschreibt die Spielregeln auf beiden Seiten.
Was die Bank schon hat: Sicherheiten und AGB-Pfandrecht
Bevor Sie verhandeln, sollten Sie wissen, worauf die Bank zugreifen kann. Neben den ausdrücklich bestellten Sicherheiten – Grundschulden, Sicherungsübereignung von Maschinen und Warenlager, Globalzession der Forderungen, Bürgschaften der Gesellschafter – hat sie nach Nr. 14 ihrer AGB ein Pfandrecht an allen Guthaben und Wertpapieren, die sie für das Unternehmen verwahrt. Guthaben auf dem Geschäftskonto kann sie mit fälligen Forderungen verrechnen. Die Globalzession erfasst alle Kundenforderungen; in der Krise darf die Bank die Abtretung offenlegen und Kunden anweisen, an sie zu zahlen. Wer das weiß, versteht, warum Verwertungserlöse auf ein Anderkonto und nicht auf das Geschäftskonto gehören.
Wann die Bank kündigen darf
Nach Nr. 19 AGB-Banken (Nr. 26 AGB-Sparkassen) kann die Bank Kredite ohne feste Laufzeit – typischerweise den Kontokorrent – jederzeit mit angemessener Frist kündigen; aus wichtigem Grund fristlos, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Sicherheiten, bei unrichtigen Angaben über die Vermögenslage oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 490 Abs. 1 BGB, § 314 BGB). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel ein solcher Grund. Die Bank muss aber die Interessen des Kunden berücksichtigen und darf die fristlose Kündigung nicht auf Umstände stützen, die sie seit langem kennt und hingenommen hat.
Kündigung zur Unzeit und Schadensersatz
Die Rechtsprechung schränkt das Kündigungsrecht ein, wenn die Kündigung „zur Unzeit“ erfolgt: etwa wenn die Bank eine Sanierung selbst begleitet oder zugesagt hat und dann ohne neuen Grund abspringt, oder wenn sie den Kunden mit der Kündigung erst in die Insolvenz treibt, obwohl ihre Sicherheiten ausreichen. In solchen Fällen kann die Kündigung unwirksam sein oder Schadensersatz auslösen. Praktisch hilft das selten rechtzeitig – ein Rechtsstreit über eine Kreditkündigung dauert Jahre, die Insolvenz kommt in Wochen. Der Wert dieser Rechtsprechung liegt in der Verhandlung: Eine Bank, die weiß, dass ihre Kündigung angreifbar wäre, verhandelt über ein Stillhalteabkommen.
Covenants und Kreditverträge
Mittelständische Kreditverträge enthalten zunehmend Finanzkennzahlen (Covenants): Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Zinsdeckung, Mindest-EBITDA. Ein Bruch („Covenant Breach“) gibt der Bank ein Kündigungsrecht, auch wenn die Raten pünktlich gezahlt werden. Wer absehen kann, dass eine Kennzahl zum nächsten Stichtag reißt, sollte das der Bank vorher sagen und einen Verzicht („Waiver“) oder eine Anpassung („Reset“) verhandeln – das ist Routine und wird fast immer gewährt, wenn ein Konzept vorliegt. Ein verschwiegener Bruch ist dagegen ein Vertrauensbruch und der häufigste Auslöser für fristlose Kündigungen.
Das Stillhalteabkommen
Im Stillhalteabkommen (Standstill) verpflichtet sich die Bank für einen festen Zeitraum – meist vier bis zwölf Wochen, verlängerbar –, Kredite nicht zu kündigen, Sicherheiten nicht zu verwerten und Linien nicht zu kürzen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Unternehmen, ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen, regelmäßig zu berichten, keine neuen Sicherheiten an Dritte zu geben und bestimmte Zahlungen (etwa an Gesellschafter) zu unterlassen. Das Abkommen beseitigt die Zahlungsunfähigkeit insoweit, als die gestundeten Kreditforderungen nicht mehr fällig sind – es muss deshalb schriftlich und eindeutig sein. Bei mehreren Banken wird es gemeinsam geschlossen, damit keine Bank aus dem Stillhalten der anderen Vorteile zieht.
Ein Stillhalteabkommen ist keine Sanierung, sondern Zeit für eine Sanierung. Wer die Zeit nicht nutzt, um das Konzept fertigzustellen, steht am Ende der Frist schlechter da – die Bank hat dann einen weiteren Grund zur Kündigung.
Der Sanierungskredit
Neue Mittel in der Krise sind für die Bank riskant: Scheitert die Sanierung, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung anfechten und die Bank wegen Insolvenzverschleppung haften, wenn sie einem erkennbar nicht sanierungsfähigen Unternehmen Geld gegeben und damit andere Gläubiger getäuscht hat. Deshalb knüpft die Bank einen Sanierungskredit an Bedingungen: ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 mit positiver Aussage, einen Beitrag der Gesellschafter (Kapitalerhöhung, Darlehen mit Rangrücktritt, Bürgschaft), Sicherheiten für den neuen Kredit, Berichtspflichten und oft einen Berater oder CRO im Unternehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Sanierungskredit nach der Rechtsprechung privilegiert; die Bank darf sich dann auch neue Sicherheiten bestellen lassen, ohne Anfechtung zu fürchten. Überbrückungskredite für die Dauer der Konzepterstellung sind unter erleichterten Bedingungen möglich.
Mehrere Banken: Sicherheitenpool und Konsortium
Finanzieren mehrere Banken, droht ein Wettlauf um Sicherheiten und Kündigungen. Die Lösung ist ein Sicherheitenpoolvertrag: Die Banken bringen ihre Sicherheiten in einen Pool ein, verteilen Erlöse nach einem Schlüssel und entscheiden gemeinsam über Kündigung und Sanierungsbeiträge – meist mit qualifizierter Mehrheit, sodass eine einzelne Bank nicht blockieren kann. Für das Unternehmen vereinfacht das die Verhandlung erheblich; die Poolführerin wird zum einzigen Ansprechpartner. Lässt sich keine Einigung erzielen, bietet das StaRUG die Mehrheitsentscheidung auch gegen eine blockierende Bank.
Wie Sie sich gegenüber der Bank verhalten
- Früh und selbst informieren. Die Bank erfährt von der Krise ohnehin – besser von Ihnen mit Konzept als aus den Kontobewegungen.
- Zahlen liefern, bevor sie verlangt werden. Monatliche BWA, 13-Wochen-Liquiditätsplan, Auftragsbestand.
- Keine Linien überziehen und keine Rücklastschriften riskieren. Beides sind für die Bank Alarmzeichen erster Ordnung.
- Keine neuen Sicherheiten an Dritte ohne Absprache. Das verletzt in der Regel die Kreditverträge (Negativklausel).
- Gesellschafterbeitrag anbieten, bevor er gefordert wird. Er ist das stärkste Signal für Ernsthaftigkeit.
- Verhandlungen dokumentieren. Jede Zusage schriftlich; mündliche Stillhaltezusagen helfen im Streit nicht.
- Persönliche Bürgschaften prüfen lassen. Bevor Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter neu bürgen, muss klar sein, was im Scheiternsfall auf Sie zukommt.
Häufige Fragen
Die Bank hat den Kontokorrent gekündigt – was jetzt?
Sofort den Liquiditätsstatus prüfen: Mit der Kündigung wird der Saldo fällig, das kann die Zahlungsunfähigkeit auslösen und die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO in Gang setzen. Parallel mit der Bank über eine Rückführungsvereinbarung sprechen und prüfen, ob die Kündigung angreifbar ist. Ohne Einigung innerhalb der Frist bleibt der Insolvenzantrag – möglichst in Eigenverwaltung.
Darf die Bank meine Kunden anschreiben?
Bei einer Globalzession ja: Sie darf die Abtretung offenlegen und Zahlung an sich verlangen, in der Regel aber erst, wenn der Kredit gekündigt oder der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Offenlegung ist für das Unternehmen rufschädigend – ein guter Grund, es nicht so weit kommen zu lassen.
Kann ich die Bank wechseln?
In der Krise praktisch nicht. Eine neue Bank übernimmt kein Engagement, dessen Sicherheiten bei der alten liegen, und keine Risiken, die die Hausbank nicht mehr tragen will. Realistischer sind Ergänzungsfinanzierer: Factoring, Sale-and-lease-back, Bürgschaftsbank, Landesförderinstitute.
Haftet die Bank, wenn sie zu spät kündigt?
Eine Bank, die ein nicht sanierungsfähiges Unternehmen durch Kredite künstlich am Leben hält und dadurch andere Gläubiger schädigt, kann wegen Insolvenzverschleppung haften (§ 826 BGB). Das ist der Grund, warum Banken ein Gutachten verlangen, bevor sie weitermachen – es schützt auch sie.
Weiterführende Informationen
- Außergerichtliche Sanierung: Stundung, Verzicht, Vergleich
- Das Sanierungsgutachten nach IDW S 6
- Insolvenzantragspflicht: Fristen und Haftung
- Haftungsfallen für Geschäftsführer in der Krise
- Sanierung und Restrukturierung: unsere Leistungen
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Juni 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.