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Außergerichtliche Sanierung: Wie Stundung, Verzicht und Sanierungsvergleich mit Gläubigern gelingen

Die meisten Sanierungen laufen ohne Gericht: Bank, Vermieter, Lieferanten und Finanzamt werden einzeln überzeugt, zu stunden, zu verzichten oder stillzuhalten. Der Beitrag erklärt die Instrumente, die Reihenfolge der Gespräche, die Vertragsklauseln, die den Verzicht später nicht bereuen lassen – und die Grenze, ab der nur noch das StaRUG oder die Insolvenz hilft.

Eine außergerichtliche Sanierung ist nichts anderes als eine Reihe von Verträgen: Jeder Gläubiger, dessen Forderung verändert werden soll, muss zustimmen. Das macht sie vertraulich, schnell und günstig – und verwundbar, weil ein einziger Gläubiger das Konzept blockieren kann. Wer die Instrumente kennt und die Gespräche in der richtigen Reihenfolge führt, erreicht trotzdem in den meisten Fällen eine Einigung.

Voraussetzung: noch nicht insolvenzreif

Außergerichtlich sanieren darf nur, wer nicht zahlungsunfähig und nicht überschuldet ist (§§ 17, 19 InsO) – oder wer die Insolvenzreife mit den vereinbarten Maßnahmen innerhalb der Antragsfrist von drei bzw. sechs Wochen beseitigt. Eine wirksame Stundung beseitigt die Fälligkeit und damit die Zahlungsunfähigkeit; ein qualifizierter Rangrücktritt nimmt die Forderung aus dem Überschuldungsstatus. Das ist der Grund, warum die Gespräche mit den Hauptgläubigern so früh wie möglich beginnen müssen: Sie entscheiden darüber, ob das Unternehmen überhaupt noch außerhalb der Insolvenz handeln darf. Grundlage jedes Gesprächs ist ein Konzept – für Banken in der Regel ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6, für kleinere Gläubiger eine kurze Darstellung mit Liquiditätsplan.

Die Instrumente

InstrumentWirkungTypischer Einsatz
StillhalteabkommenGläubiger kündigt nicht und vollstreckt nicht für einen festen ZeitraumBanken während der Konzepterstellung (4–12 Wochen)
StundungFälligkeit wird hinausgeschoben; beseitigt insoweit die ZahlungsunfähigkeitLieferanten, Finanzamt, Krankenkassen; Ratenzahlung
Teilverzicht mit BesserungsscheinForderung wird erlassen; lebt wieder auf, wenn das Unternehmen später Gewinne erzieltBanken, Großlieferanten, Gesellschafter
RangrücktrittForderung wird im Überschuldungsstatus nicht passiviert; Zahlung nur aus freiem VermögenGesellschafterdarlehen, nahestehende Gläubiger
Debt-Equity-SwapForderung wird in Eigenkapital umgewandeltFinanzgläubiger, Investoren
SanierungsvergleichAlle oder die wesentlichen Gläubiger verzichten gegen Quote, oft mit TreuhandViele Gläubiger, einheitliche Behandlung
Neue MittelSanierungskredit, Gesellschafterzuschuss, Verkauf von VermögenswertenSchließen der Liquiditätslücke

Die Reihenfolge der Gespräche

  1. Hausbank zuerst

    Sie hält die Sicherheiten und entscheidet über den Kontokorrent. Ohne ihr Stillhalten ist jedes weitere Gespräch Theorie. Ziel: Stillhalteabkommen für die Konzeptphase.

  2. Dann die großen Gläubiger

    Vermieter, Hauptlieferanten, Leasinggeber, Kreditversicherer. Mit ihnen werden Stundung und Verzicht auf Grundlage des Konzepts verhandelt – gleichbehandelt, damit keiner sich benachteiligt fühlt.

  3. Zuletzt die Vielen

    Kleingläubiger werden in der Regel voll bedient, weil ihre Einbindung mehr kostet als sie bringt – und weil Lieferfähigkeit Vorrang hat.

Verhandeln mit der Bank

Die Bank will drei Dinge: ein belastbares Konzept, einen Beitrag der Gesellschafter und keine Verschlechterung ihrer Position. Typische Bausteine einer Einigung: Stillhalten und Prolongation der Linien gegen Vorlage des Gutachtens, Tilgungsaussetzung für zwölf bis 24 Monate, Umwandlung des Kontokorrents in ein Tilgungsdarlehen, zusätzliche Sicherheiten (Abtretung von Forderungen, Grundschuld), Zustimmung zur Verwertung von Sicherungsgut mit teilweisem Verbleib des Erlöses beim Unternehmen, Berichtspflichten (monatliche BWA, Liquiditätsvorschau). Ein Sanierungskredit kommt in der Regel nur mit Gutachten und Gesellschafterbeitrag; die Bank sichert sich dabei gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung ab, indem sie ihn an das Konzept knüpft. Eine Kündigung der Kredite „zur Unzeit“ kann unzulässig sein – aber darauf sollte man nicht bauen.

Lieferanten und Kreditversicherer

Lieferanten stunden eher, als dass sie verzichten – ihr Interesse ist der künftige Umsatz. Üblich sind Ratenpläne über sechs bis zwölf Monate bei laufender Belieferung gegen Vorkasse oder verkürzte Zahlungsziele. Entscheidend ist oft nicht der Lieferant, sondern sein Warenkreditversicherer: Streicht dieser das Limit, liefert der Lieferant nur noch gegen Vorkasse, und die Liquiditätslücke wächst sprunghaft. Kreditversicherer sollten deshalb früh und direkt informiert werden – mit Konzept, nicht mit Beschwichtigung. Eigentumsvorbehalte der Lieferanten bleiben bei Stundungen bestehen und werden im Konzept berücksichtigt.

Finanzamt und Sozialversicherung

Das Finanzamt gewährt Stundung nach § 222 AO bei erheblicher Härte gegen Sicherheitsleistung und Stundungszinsen; Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) und Ratenzahlung sind in der Praxis häufiger. Ein Erlass (§ 227 AO) ist die Ausnahme und setzt Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit voraus. Krankenkassen stunden Beiträge nach § 76 Abs. 2 SGB IV, aber die Arbeitnehmeranteile müssen abgeführt werden – ihr Vorenthalten ist strafbar (§ 266a StGB) und führt zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Beide Stellen verlangen vollständige Zahlung der laufenden Abgaben; Stundung gibt es nur für Rückstände.

Was in die Vereinbarung gehört

  • Bedingung: Der Verzicht wird erst wirksam, wenn die übrigen Gläubiger ebenfalls zugestimmt haben und das Konzept umgesetzt ist – niemand will als Einziger verzichten.
  • Besserungsklausel: Die erlassene Forderung lebt wieder auf, wenn das Unternehmen innerhalb von drei bis fünf Jahren bestimmte Gewinne erzielt oder verkauft wird.
  • Wiederauflebensklausel: Bei Verzug mit den Raten oder bei Insolvenzantrag lebt die volle Forderung wieder auf.
  • Gleichbehandlung: Zusicherung, dass kein anderer Gläubiger derselben Gruppe besser gestellt wird (Meistbegünstigung).
  • Informationsrechte: Berichte über die Umsetzung des Konzepts.
  • Treuhand: Zahlung der Vergleichsquoten über ein Anderkonto, damit die Gläubiger die Mittel gesichert wissen und das Unternehmen den Verteilungsnachweis hat.
  • Steuern: Hinweis auf § 3a EStG; Abstimmung mit dem Finanzamt über die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns.

Anfechtungsschutz und Haftung

Scheitert die Sanierung, prüft der Insolvenzverwalter, ob Zahlungen während des Sanierungsversuchs anfechtbar sind (§§ 130, 131, 133 InsO). Die Rechtsprechung schützt Zahlungen, die auf einem ernsthaften Sanierungsversuch mit schlüssigem Konzept beruhen: Der Gläubiger, der im Vertrauen auf ein solches Konzept Raten annimmt, handelt nicht mit Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes. Voraussetzung ist, dass das Konzept zum Zeitpunkt der Zahlung vorlag, umgesetzt wurde und objektiv Erfolgsaussicht hatte – deshalb die Dokumentation. Für die Geschäftsführung gilt: Solange keine Insolvenzreife vorliegt, haftet sie nicht für Zahlungen; tritt sie ein, greift das Zahlungsverbot des § 15b InsO, und die Sanierung muss in das Insolvenzverfahren überführt werden.

Die Grenze: wann StaRUG oder Insolvenz

Die außergerichtliche Sanierung endet dort, wo ein Gläubiger nicht mitzieht und ohne ihn die Lücke nicht zu schließen ist. Dann bietet das StaRUG die Mehrheitsentscheidung – aber nur, solange erst drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Müssen Verträge und Arbeitsverhältnisse angepasst werden, bleibt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der richtige Rahmen. Ein erfahrener Berater plant den außergerichtlichen Versuch von Anfang an so, dass der Übergang in das nächste Verfahren ohne Zeitverlust möglich ist („Dual Track“).

Häufige Fragen

Wie viel Verzicht ist üblich?

Es gibt keine Regel. Maßstab ist die Vergleichsrechnung: Gläubiger verzichten auf das, was sie in der Insolvenz ohnehin nicht bekämen. Liegt die Insolvenzquote bei fünf Prozent, ist ein Vergleich mit 25 Prozent für beide Seiten attraktiv. Banken mit Sicherheiten verzichten selten auf die gesicherte Forderung, eher auf Zinsen und Laufzeit.

Muss ich alle Gläubiger informieren?

Nein. Außergerichtlich wird nur einbezogen, wer einbezogen werden muss. Wer nicht einbezogen ist, wird vertragsgemäß bedient – das ist zulässig, solange keine Insolvenzreife vorliegt.

Kann ich die Verhandlungen selbst führen?

Mit der Hausbank und Lieferanten, die Sie seit Jahren kennen: ja, aber mit vorbereitetem Konzept und abgestimmten Zahlen. Die Vertragsgestaltung – Bedingungen, Besserungsschein, Wiederaufleben, Gleichbehandlung – gehört in anwaltliche Hand, weil Fehler hier erst in der späteren Insolvenz sichtbar werden.

Ist ein Gesellschafterverzicht auf das Darlehen ein Sanierungsbeitrag?

Ja, und oft der erste, den Banken erwarten. Alternativ der qualifizierte Rangrücktritt, der die Überschuldung beseitigt, ohne die Forderung aufzugeben. Steuerlich ist der Verzicht ein Ertrag bei der Gesellschaft (soweit das Darlehen nicht werthaltig ist) – vorher mit dem Steuerberater klären. Mehr im Beitrag Gesellschafterdarlehen.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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