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Das Pfändungs­schutzkonto: So sichern Sie Ihr Existenz­minimum

Für Schuldner, Angehörige und Berater: wie Sie ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, welcher Betrag jeden Monat geschützt ist, wie Sie höhere Freibeträge durchsetzen und was in der Privatinsolvenz gilt.

Eine Kontopfändung trifft Betroffene härter als jede andere Vollstreckungsmaßnahme: Das Gehalt kommt an, ist aber nicht mehr verfügbar; Miete, Strom und Lebensmittel können nicht bezahlt werden. Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – schützt davor. Es sorgt dafür, dass ein gesetzlich festgelegter Betrag jeden Monat frei bleibt, unabhängig davon, wie viele Gläubiger pfänden. Dieser Beitrag erklärt, wie die Umwandlung funktioniert, wie sich der Freibetrag zusammensetzt, welche Nachweise Sie brauchen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Was das P-Konto leistet – und was nicht

Das Pfändungsschutzkonto ist ein gewöhnliches Girokonto, das auf Verlangen des Kontoinhabers als P-Konto geführt wird (§ 850k ZPO). Es kann nur von einer natürlichen Person und nur als Einzelkonto geführt werden. Wird das Konto gepfändet – durch einen Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch das Finanzamt oder die Krankenkasse im Verwaltungswege oder durch eine Vorpfändung –, bleibt das Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags jeden Kalendermonat verfügbar (§ 899 ZPO). Der Schutz gilt kraft Gesetzes: Sie müssen ihn nicht bei Gericht beantragen, und die Bank darf ihn nicht von weiteren Nachweisen abhängig machen.

Der Schutz erfasst Guthaben, gleich woher es stammt: Lohn, Rente, Sozialleistungen, Unterhalt, aber auch Geschenke oder Rückzahlungen. Entscheidend ist, dass das Geld auf dem P-Konto eingeht. Geschützt ist nur der Freibetrag; was darüber hinaus auf dem Konto liegt, erhält der pfändende Gläubiger nach Ablauf einer Wartefrist. Das P-Konto ändert außerdem nichts an den Forderungen selbst: Die Schulden bleiben bestehen und die Gläubiger können weiter vollstrecken, etwa in Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber oder in Sachen. Ob darüber hinaus eine Privatinsolvenz oder eine außergerichtliche Einigung sinnvoll ist, ist eine zweite, getrennte Frage.

Die Umwandlung: Anspruch, Frist, Ablauf

Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr Girokonto als P-Konto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Die Bank muss die Umwandlung spätestens am vierten Geschäftstag nach dem Verlangen vornehmen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Es genügt eine schriftliche Erklärung oder die Erklärung in der Filiale; viele Banken halten dafür ein Formular bereit. Eine Pfändung muss noch nicht vorliegen – Sie können das Konto vorsorglich umwandeln. Liegt bereits eine Pfändung vor, lohnt die Eile: Der Pfändungsschutz wirkt für den laufenden Monat auch dann, wenn die Umwandlung erst nach der Pfändung erfolgt, solange sie innerhalb des Monats verlangt wird. Bereits an den Gläubiger ausgezahltes Guthaben holt die Umwandlung aber nicht zurück.

  1. Schritt 1

    Umwandlung verlangen

    Erklären Sie gegenüber der Bank, dass Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll, und versichern Sie, dass Sie kein weiteres P-Konto führen. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

  2. Schritt 2

    Grundfreibetrag läuft automatisch

    Ab der Umwandlung bleibt der Grundfreibetrag ohne weiteren Nachweis frei. Die Bank darf Auszahlungen bis zu dieser Höhe nicht verweigern.

  3. Schritt 3

    Erhöhungsbeträge nachweisen

    Haben Sie Unterhaltspflichten, erhalten Sie Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen, legen Sie der Bank eine Bescheinigung vor (dazu unten). Erst dann erhöht sich der Freibetrag.

  4. Schritt 4

    Zahlungseingänge umstellen

    Sorgen Sie dafür, dass Lohn, Rente oder Sozialleistungen nur noch auf das P-Konto fließen. Guthaben auf anderen Konten ist nicht geschützt.

Nur ein P-Konto

Jede Person darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto führen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Die Bank darf die Umwandlung an Auskunfteien wie die SCHUFA melden und darf dort abfragen, ob bereits ein P-Konto besteht. Wer mehrere P-Konten führt, verliert den Schutz auf allen bis auf eines – das Vollstreckungsgericht bestimmt auf Antrag des Gläubigers, welches bestehen bleibt.

Grundfreibetrag und Erhöhungsbeträge

Der Grundfreibetrag entspricht dem unpfändbaren Betrag für Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 ZPO (§ 899 Abs. 1 ZPO). Er wird jedes Jahr zum 1. Juli durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt er 1.491,75 Euro im Monat; zum 1. Juli 2025 steigt er auf 1.555 Euro. Die Anpassung gilt automatisch – Sie müssen dafür nichts veranlassen.

Der Grundfreibetrag erhöht sich in den Fällen des § 902 ZPO. Die wichtigsten:

ErhöhungVoraussetzungNachweis
UnterhaltspflichtenSie gewähren einer oder mehreren Personen (Kinder, Ehegatte) aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt. Der Freibetrag steigt um den Betrag nach § 850c Abs. 2 ZPO je Person, für die erste Person mehr als für jede weitere.Bescheinigung nach § 903 ZPO
Kindergeld und andere Leistungen für KinderKindergeld, Kinderzuschlag und vergleichbare Leistungen, die auf dem Konto eingehen, sind in voller Höhe geschützt.Bescheinigung oder Bescheid der Familienkasse
Sozialleistungen für DritteLeistungen nach dem SGB II oder XII, die Sie für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen, erhöhen den Freibetrag.Bescheid des Leistungsträgers
Einmalige Sozialleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich eines MehraufwandsEtwa Erstausstattungen oder Leistungen zum Ausgleich eines körperlichen Schadens; sie bleiben unpfändbar.Bescheid des Leistungsträgers
NachzahlungenNachzahlungen von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genießen im Monat des Eingangs einen besonderen Schutz (§ 904 ZPO), damit sie nicht durch den Eingang in einem Monat vollständig pfändbar werden.Nachweis über Grund und Zeitraum

Reichen diese gesetzlichen Erhöhungen nicht, weil Ihre Lebenssituation besondere Ausgaben verlangt – etwa wegen Krankheit, Behinderung oder weil Ihr Einkommen nach § 850f ZPO höher unpfändbar wäre –, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen individuellen Freibetrag festsetzen (§ 906 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz; bei Vollstreckungen durch Behörden die Vollstreckungsbehörde selbst. Diesen Weg sollten Sie mit einer Beratungsstelle oder anwaltlich vorbereiten, weil die Darlegung der Mehrbedarfe entscheidet.

Die Bescheinigung: Wer sie ausstellt, was sie bewirkt

Erhöhungsbeträge muss die Bank nur beachten, wenn Sie sie durch eine Bescheinigung nachweisen (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter oder die Rentenversicherung sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen; auch Rechtsanwälte und Steuerberater kommen in Betracht. Die Bescheinigung nennt die Erhöhungstatbestände und die Beträge. Die Bank muss sie ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen. Verweigert eine der genannten Stellen die Bescheinigung oder ist sie nicht in der Lage, sie zu erteilen, setzt das Vollstreckungsgericht die Beträge auf Antrag fest (§ 905 ZPO).

Die Bescheinigung gilt grundsätzlich unbefristet; die Bank darf sie aber alle zwei Jahre überprüfen und eine neue verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung bestehen – etwa wenn ein Kind volljährig geworden ist. Ändert sich Ihre Lage, etwa durch die Geburt eines Kindes, legen Sie von sich aus eine aktualisierte Bescheinigung vor. Stimmen Bescheinigung und tatsächliche Verhältnisse nicht überein, haftet nicht die Bank, sondern Sie gegenüber dem Gläubiger.

Ansparen, Übertragen, Nachzahlungen

Freibeträge gelten je Kalendermonat. Guthaben, das Sie in einem Monat nicht verbrauchen, geht aber nicht verloren: Nicht ausgeschöpfte pfändungsfreie Beträge können in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich kleinere Rücklagen bilden, etwa für eine Nebenkostennachzahlung oder eine Reparatur. Erst was auch nach Ablauf dieser drei Monate nicht verbraucht ist, steht dem Gläubiger zu.

Für den Gläubiger bedeutet das umgekehrt eine Wartezeit: Die Bank darf pfändbares Guthaben erst mit Ablauf des auf den Eingang folgenden Monats an ihn auszahlen (§ 900 ZPO). In dieser Zeit können Sie noch Bescheinigungen nachreichen oder beim Gericht einen höheren Freibetrag beantragen. Nachzahlungen – etwa wenn der Arbeitgeber oder ein Sozialleistungsträger mehrere Monate auf einmal nachzahlt – werden nach § 904 ZPO so behandelt, als wären sie in den Monaten eingegangen, für die sie bestimmt sind; der Betrag ist deshalb nicht allein deswegen pfändbar, weil er in einem Monat den Freibetrag übersteigt.

Gemeinschaftskonto und zweites Konto

Ein Gemeinschaftskonto – typisch bei Ehepaaren – kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Wird es gepfändet, darf die Bank innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung keine Auszahlung an den Gläubiger leisten; in dieser Zeit kann jeder Kontoinhaber verlangen, dass für ihn ein Einzelkonto eingerichtet und das Guthaben nach Köpfen aufgeteilt wird (§ 850l ZPO). Dieses Einzelkonto können Sie dann als P-Konto führen lassen. Sprechen Sie das mit Ihrer Bank sofort nach Zustellung der Pfändung an – die Monatsfrist ist knapp.

Ein zweites gewöhnliches Girokonto neben dem P-Konto ist zulässig, aber nicht geschützt. Wer dort Zahlungseingänge lenkt, um den Gläubiger zu umgehen, riskiert, dass das Guthaben vollständig gepfändet wird. Sinnvoll ist ein zweites Konto allenfalls für Zahlungen, die ohnehin pfändbar wären, oder für ein Guthaben, das keinem Gläubigerzugriff ausgesetzt ist.

Ihre Rechte gegenüber der Bank

  • Die Umwandlung darf die Bank nicht verweigern und nicht von Bedingungen abhängig machen – auch nicht bei bestehender Pfändung.
  • Für ein P-Konto darf die Bank kein höheres Entgelt verlangen als für das bisherige Girokonto; Zusatzgebühren „für den Pfändungsschutz“ sind unzulässig.
  • Die Bank darf das Konto nicht allein wegen der Umwandlung kündigen. Ein eingeräumter Dispositionskredit lässt sich mit dem P-Konto allerdings nicht verbinden: Geschützt ist nur Guthaben, das Konto wird daher im Guthaben geführt.
  • Mit dem P-Konto darf die Bank eigene Forderungen aus Kontoführung oder Kreditrückständen nur eingeschränkt mit dem geschützten Guthaben verrechnen; die Verrechnung von Kontoführungsentgelten ist bis zur Höhe des Freibetrags möglich, eine Aufrechnung mit sonstigen Forderungen nicht (§ 901 ZPO).
  • Ohne P-Konto gibt es keinen Kontopfändungsschutz mehr – der frühere Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe ist abgeschafft. Wer einen Freibetrag will, braucht das P-Konto.
  • Ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz muss jede Bank Verbrauchern einrichten; auch es kann als P-Konto geführt werden.

Das P-Konto in der Privatinsolvenz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Einzelvollstreckungen der Gläubiger (§ 89 InsO); das pfändbare Einkommen fällt stattdessen in die Insolvenzmasse und wird vom Treuhänder beziehungsweise Insolvenzverwalter eingezogen. Für das Kontoguthaben gilt der Pfändungsschutz des P-Kontos auch in der Insolvenz: Was auf einem P-Konto geschützt ist, gehört nicht zur Masse (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Deshalb sollten Sie das Konto spätestens mit dem Insolvenzantrag umwandeln und die Bescheinigung für Erhöhungsbeträge vorlegen; andernfalls kann der Verwalter das Guthaben beanspruchen, auch wenn es aus unpfändbarem Einkommen stammt.

Der Arbeitgeber führt in der Insolvenz den pfändbaren Teil des Lohns an den Verwalter ab; auf dem Konto kommt nur der unpfändbare Teil an. Das P-Konto verhindert, dass dieser Rest ein zweites Mal „gepfändet“ wird. Während der Abtretungsfrist bleibt das Konto als P-Konto bestehen; nach Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie es wieder in ein gewöhnliches Girokonto zurückwandeln lassen, wenn keine Pfändungen mehr drohen. Zur Insolvenz von Selbständigen mit Geschäftskonto siehe Insolvenz von Selbständigen.

Typische Fehler

  • Zu spät umwandeln: Guthaben, das die Bank bereits an den Gläubiger überwiesen hat, bekommen Sie durch die spätere Umwandlung nicht zurück.
  • Keine Bescheinigung vorlegen: Ohne Nachweis bleibt es beim Grundfreibetrag – auch bei drei Kindern.
  • Lohn auf ein anderes Konto umleiten: Dort besteht kein Schutz, und der Verdacht der Gläubigerbenachteiligung kann weitere Probleme auslösen.
  • Monatsgrenzen übersehen: Wer das Geld am Monatsende abhebt, um es im nächsten Monat zu verbrauchen, verschenkt die Übertragungsregel; Bargeld ist nicht geschützt, wenn es wieder eingezahlt wird.
  • Nachzahlungen nicht anzeigen: Ohne Hinweis behandelt die Bank eine Nachzahlung wie eine gewöhnliche Gutschrift.
  • Gemeinschaftskonto zu lange laufen lassen: Nach Ablauf der Monatsfrist des § 850l ZPO wird das Guthaben an den Gläubiger ausgezahlt.

Häufige Fragen

Kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?

Nein. Jede natürliche Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung ihres Girokontos (§ 850k Abs. 1 ZPO). Die Bank muss sie innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen. Voraussetzung ist nur, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie kein weiteres P-Konto führen.

Muss ich die Umwandlung dem Gläubiger mitteilen?

Nein. Die Bank beachtet den Pfändungsschutz von sich aus. Es kann aber sinnvoll sein, den Gläubiger über Ihre wirtschaftliche Lage zu informieren, wenn Sie eine Ratenzahlung oder einen Vergleich anstreben.

Was passiert mit Guthaben über dem Freibetrag?

Es ist pfändbar und wird nach Ablauf der Wartefrist des § 900 ZPO an den Gläubiger ausgezahlt – es sei denn, Sie weisen bis dahin Erhöhungsbeträge nach oder erwirken beim Vollstreckungsgericht einen höheren Freibetrag. Nicht verbrauchte Freibeträge aus den drei Vormonaten bleiben zusätzlich geschützt.

Gilt der Schutz auch bei einer Pfändung durch das Finanzamt oder die Krankenkasse?

Ja. Behörden vollstrecken ohne Gericht, aber die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten entsprechend. Anträge auf einen höheren Freibetrag richten sich in diesen Fällen an die Vollstreckungsbehörde selbst (§ 910 ZPO).

Darf ich das P-Konto wieder in ein normales Konto zurückwandeln?

Ja. Sie können jederzeit mit einer Frist von vier Geschäftstagen verlangen, dass das Konto wieder als gewöhnliches Girokonto geführt wird. Eine Rückumwandlung sollten Sie aber erst erwägen, wenn keine Pfändungen mehr zu erwarten sind.

Hilft das P-Konto auch gegen die Pfändung meines Lohns beim Arbeitgeber?

Nein. Die Lohnpfändung wird beim Arbeitgeber nach § 850c ZPO berechnet; nur der pfändbare Teil wird abgeführt. Das P-Konto schützt den unpfändbaren Rest, der auf dem Konto eingeht, vor einer zweiten Pfändung. Beide Schutzmechanismen ergänzen sich.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Mai 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die genannten Freibeträge gelten ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt und werden jährlich angepasst.

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