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Aus der Praxis

Typische Fälle

Elf typisierte Situationen aus dem Insolvenz- und Sanierungsrecht – mit unserem Vorgehen und den rechtlichen Punkten, an denen sich der weitere Verlauf entscheidet.

Überblick

Elf Situationen aus vier Blickwinkeln.

Eine Krise sieht aus der Sicht eines Unternehmens anders aus als aus der Sicht eines Lieferanten, einer Geschäftsführerin oder eines Selbständigen. Wählen Sie die Perspektive, die Ihrer Lage am nächsten kommt.

Wichtig: Beispiele, keine Mandatsberichte

Alle Fälle auf dieser Seite sind typisierte, frei gebildete Beispiele. Sie berichten nicht über echte Mandate, nennen keine Mandanten und beschreiben keine erzielten Ergebnisse. Sie zeigen, wie wir in vergleichbaren Lagen vorgehen und worauf es rechtlich ankommt – eine Prüfung Ihres Einzelfalls ersetzen sie nicht.

So sind die Fälle aufgebaut

Jede Karte folgt demselben Muster. Unter „Situation“ beschreiben wir eine Lage, wie sie in ähnlicher Form vorkommen kann. „Unser Ansatz“ zeigt, welche Schritte wir in einer solchen Lage typischerweise gehen. „Worauf es ankommt“ fasst die rechtlichen Punkte zusammen, an denen sich der weitere Verlauf entscheidet.

Die Beispiele sind bewusst vereinfacht. In der Wirklichkeit überlagern sich die Fragen: Die Krise eines Unternehmens betrifft zugleich Geschäftsleitung, Gläubiger und Belegschaft, und ein Insolvenzantrag wirft oft auch Fragen zur persönlichen Haftung, zu laufenden Verträgen oder zur Anfechtung früherer Zahlungen auf. Deshalb verweist jede Karte auf die passende Themenseite, auf der Sie die Grundlagen ausführlicher nachlesen können.

Was die Beispiele nicht sind

Die Fälle beruhen nicht auf Akten der Kanzlei. Branchen, Personen und Abläufe sind frei gebildet; Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Vorgängen wären zufällig. Wir nennen bewusst keine Ergebnisse, Beträge oder Quoten. Wie eine Sache ausgeht, hängt von den Unterlagen, vom Verhalten der Beteiligten und nicht selten von der Entscheidung eines Gerichts ab – das lässt sich nicht verallgemeinern.

Was in fast allen Fällen gilt

  • Fristen zuerst: Antragsfristen, Anmeldefristen und Anfechtungszeiträume laufen, ob man sie kennt oder nicht.
  • Unterlagen sichern: Verträge, Schriftwechsel, Kontoauszüge und Zugangsnachweise entscheiden oft über die Beweislage.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Vergleiche, Bürgschaften und Ratenvereinbarungen haben Folgen, die sich häufig erst später zeigen.
  • Früh fragen: Je eher eine rechtliche Einschätzung vorliegt, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bleiben offen.

Für eine erste Selbsteinschätzung im Unternehmen eignet sich unser Krisen-Check. Vertiefende Beiträge finden Sie im Ratgeber, und wie ein Mandat bei uns abläuft, lesen Sie unter Ablauf & Kosten.

Unternehmen in der Krise

Wenn Liquidität und Zeit knapp werden.

Drei Situationen, in denen ein Unternehmen Weichen stellen muss, bevor andere es für das Unternehmen tun. Im Mittelpunkt stehen die Insolvenzgründe, die Wahl des passenden Verfahrens und die Frage, wie sich ein gesunder Kern erhalten lässt.

Bilanziell überschuldet, aber zahlungsfähig

Situation
Eine Dienstleistungs-GmbH weist nach zwei verlustreichen Jahren ein negatives Eigenkapital aus. Rechnungen werden noch pünktlich bezahlt, doch bei der Erstellung des Jahresabschlusses fällt das Stichwort „Überschuldung“. Die Geschäftsführung fragt sich, ob sie jetzt einen Insolvenzantrag stellen muss.
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt. Maßgeblich ist nicht die Handelsbilanz: Eine Überschuldung scheidet aus, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO). Dafür braucht es eine belastbare Finanzplanung. Parallel klären wir, ob Gesellschafter die Lage etwa durch einen Rangrücktritt oder frisches Kapital stabilisieren können.
Worauf es ankommt
Die Fortführungsprognose muss auf realistischen Annahmen beruhen und laufend überprüft werden; sie sollte schriftlich dokumentiert sein. Fällt sie negativ aus und deckt das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht, liegt eine Überschuldung vor: Der Antrag ist dann ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Forderungen aus Gesellschafterdarlehen bleiben im Überschuldungsstatus nur außer Betracht, wenn für sie ein Rangrücktritt vereinbart ist, der den Anforderungen des § 19 Abs. 2 S. 2 InsO genügt.

Zu viele Filialen, zu lange Mietverträge

Situation
Ein Einzelhändler mit mehreren Filialen verliert seit Monaten Geld, vor allem an einigen schwachen Standorten. Die Mietverträge dort laufen noch viele Jahre, die Vermieter lehnen Nachverhandlungen ab. Die Liquidität reicht absehbar nicht mehr lange.
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob ein Insolvenzgrund bereits vorliegt oder droht, und vergleichen die Wege. Ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG kann laufende Mietverträge nicht einseitig beenden. Im eröffneten Insolvenzverfahren – auch in Eigenverwaltung – besteht dagegen ein Sonderkündigungsrecht für angemietete Räume (§ 109 Abs. 1 InsO). Liegen die Voraussetzungen vor, bereiten wir einen Antrag auf Eigenverwaltung mit Eigenverwaltungsplanung vor.
Worauf es ankommt
Das Sonderkündigungsrecht besteht erst ab Verfahrenseröffnung. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende; den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung kann der Vermieter nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 109 Abs. 1 S. 3 InsO). In der Eigenverwaltung steht das Kündigungsrecht dem Unternehmen selbst zu; es soll im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausgeübt werden (§ 279 InsO). Filialschließungen können zudem eine Betriebsänderung sein, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist.

Ein Interessent für den gesunden Kern

Situation
Ein Maschinenbauunternehmen arbeitet operativ profitabel, wird aber von Verbindlichkeiten aus einem gescheiterten Großprojekt erdrückt. Ein Wettbewerber möchte Betrieb, Belegschaft und Kundenbeziehungen übernehmen – die Altverbindlichkeiten ausdrücklich nicht.
Unser Ansatz
Wir klären, ob ein Verkauf vor einer Insolvenz tragfähig wäre oder ob der Interessent nur aus einem Insolvenzverfahren heraus erwerben wird. Kommt eine übertragende Sanierung in Betracht, bereiten wir sie mit der Geschäftsleitung vor: aussagekräftige Unterlagen für Interessenten, ein nachvollziehbares Bieterverfahren und die frühe Abstimmung mit (vorläufigem) Verwalter oder Sachwalter und dem Gläubigerausschuss.
Worauf es ankommt
Ein Verkauf vor der Insolvenz unter Wert kann später angefochten werden und Haftungsfragen für die Geschäftsleitung aufwerfen. Führt der Käufer das Geschäft unter der bisherigen Firma, also dem bisherigen Handelsnamen, fort, kann er zudem für Altverbindlichkeiten haften, sofern die Haftung nicht nach § 25 Abs. 2 HGB wirksam ausgeschlossen wurde (§ 25 Abs. 1 HGB); beim Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren greift diese Haftung nach der Rechtsprechung dagegen grundsätzlich nicht. Im eröffneten Verfahren muss der Verwalter für die Veräußerung des Betriebs die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung einholen (§ 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO); bei Erwerbern aus dem Umfeld des Schuldners oder bestimmten Großgläubigern gelten zusätzliche Anforderungen (§ 162 InsO).

Geschäftsleitung

Persönliche Pflichten, persönliche Risiken.

In der Krise einer Gesellschaft stehen Geschäftsführer – und in besonderen Lagen auch Gesellschafter – selbst in der Verantwortung. Zwei Konstellationen, in denen es auf schnelles und gut dokumentiertes Handeln ankommt.

Neu im Amt – und mitten in der Krise

Situation
Ein Manager übernimmt die Geschäftsführung eines mittelständischen Unternehmens, nachdem sein Vorgänger kurzfristig ausgeschieden ist. In den ersten Wochen stellt er fest, dass es keine aktuelle Liquiditätsplanung gibt, Sozialversicherungsbeiträge verspätet gezahlt wurden und das Finanzamt mahnt.
Unser Ansatz
Wir erstellen mit ihm einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und prüfen, ob ein Insolvenzgrund bereits vorliegt. Danach klären wir, welche Zahlungen noch geleistet werden dürfen (§ 15b InsO), und halten die Ausgangslage bei Amtsantritt schriftlich fest. Wir klären, ob eine D&O-Versicherung besteht, und bereiten die Unterrichtung der Gesellschafter sowie – je nach Ergebnis – Sanierungsschritte oder einen Insolvenzantrag vor.
Worauf es ankommt
Die Pflichten aus §§ 15a und 15b InsO treffen jeden amtierenden Geschäftsführer, auch wenn die Krise vor seinem Amtsantritt entstanden ist. Liegt ein Insolvenzgrund schon länger vor, bleibt kaum Zeit: Er muss sich unverzüglich ein Bild verschaffen und ohne schuldhaftes Zögern handeln. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die in seiner Amtszeit fällig werden, sind abzuführen; ihr Vorenthalten kann strafbar sein und zur persönlichen Haftung führen (§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB).

Der Geschäftsführer ist weg

Situation
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hat sein Amt niedergelegt, nachdem sich Mahnungen von Lieferanten gehäuft hatten. Die beiden Gesellschafter, die nie im Tagesgeschäft tätig waren, erhalten nun selbst Schreiben von Gläubigern und vom Finanzamt. Eine neue Geschäftsführung ist noch nicht gefunden.
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob die Amtsniederlegung wirksam ist und die Gesellschaft damit führungslos ist. Anschließend verschaffen wir den Gesellschaftern einen Überblick über Liquidität und Verbindlichkeiten. Je nach Ergebnis unterstützen wir sie bei der Bestellung einer neuen Geschäftsführung oder bereiten einen Insolvenzantrag vor, den bei Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter stellen kann (§ 15 Abs. 1 S. 2 InsO).
Worauf es ankommt
Ist eine GmbH führungslos, trifft die Antragspflicht auch jeden Gesellschafter, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO). Wer Mahnungen und Behördenschreiben erhält, sollte sich nicht auf Unkenntnis verlassen. Stellen Gesellschafter den Antrag, müssen sie die Führungslosigkeit glaubhaft machen; stellt ihn nicht jeder Gesellschafter, ist zusätzlich der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO).

Gläubiger & Lieferanten

Wenn der Vertragspartner in die Krise gerät.

Gläubiger müssen oft in kurzer Zeit entscheiden: weiterliefern oder nicht, Druck machen oder abwarten, auf Erfüllung bestehen oder die Forderung anmelden. Drei typische Fragen aus der Sicht von Lieferanten und Dienstleistern.

Die halbfertige Sonderanfertigung

Situation
Ein Anlagenbauer fertigt für einen Kunden eine Maschine nach dessen Vorgaben. Eine Anzahlung ist geflossen, die Maschine ist etwa zur Hälfte gebaut. Dann wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, und der Insolvenzverwalter meldet sich zunächst nicht.
Unser Ansatz
Wir fordern den Verwalter auf, sich zu erklären, ob er Erfüllung des Vertrags verlangt. Er muss sich dann unverzüglich äußern; unterlässt er das, kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Abs. 2 S. 2, 3 InsO). Bis zur Klärung raten wir, die Arbeiten nur bei gesicherter Bezahlung fortzusetzen. Parallel prüfen wir Vertragsklauseln und Eigentumsverhältnisse und berechnen die Forderung für den Fall der Ablehnung.
Worauf es ankommt
Wählt der Verwalter Erfüllung, ist die Vergütung für die weitere Leistung grundsätzlich aus der Masse zu zahlen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO); für Teilleistungen, die vor der Eröffnung erbracht wurden, bleibt es bei teilbaren Leistungen bei einer Insolvenzforderung (§ 105 InsO). Lehnt er ab, bleibt ein Anspruch wegen Nichterfüllung, der zur Tabelle anzumelden ist. Klauseln, die allein an die Insolvenz anknüpfen, sind wegen § 119 InsO nicht ohne Weiteres wirksam.

Titel in der Hand, aber kein Geld

Situation
Ein IT-Dienstleister hat gegen einen Kunden einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Die Vollstreckung verläuft fruchtlos, der Kunde arbeitet aber offenbar weiter und vertröstet ihn seit Monaten. Der Dienstleister überlegt, einen Insolvenzantrag gegen den Kunden zu stellen, um Bewegung in die Sache zu bringen.
Unser Ansatz
Wir besprechen offen, was ein Gläubigerantrag leisten kann und was nicht. Zulässig ist er nur, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO); ein fruchtloser Vollstreckungsversuch kann dafür ein wichtiges Indiz sein. Wir wägen Kostenrisiko und Alternativen ab und stellen den Antrag nur, wenn er in der Gesamtschau sinnvoll ist.
Worauf es ankommt
Ein Insolvenzantrag ist kein Inkassoinstrument: Dient er erkennbar nur dazu, Zahlungsdruck aufzubauen, kann schon das rechtliche Interesse fehlen. Zahlt der Schuldner, um einen angedrohten oder gestellten Antrag abzuwenden, gilt das nach der Rechtsprechung regelmäßig als inkongruente Deckung; in einem späteren Insolvenzverfahren kann die Zahlung dann unter erleichterten Voraussetzungen angefochten werden (§ 131 InsO, unter Umständen auch § 133 InsO). Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO). Wird er zurückgenommen oder abgewiesen, kann der Gläubiger mit Kosten belastet werden. Hat der Schuldner die Forderung erst nach Antragstellung erfüllt und wird der Antrag als unbegründet abgewiesen, trägt dagegen der Schuldner die Kosten des Verfahrens (§ 14 Abs. 3 InsO).

Den Kunden halten, ohne das Geld zu riskieren

Situation
Ein Logistikunternehmen transportiert seit Jahren für einen Hersteller, der erkennbar in Schwierigkeiten ist: Zahlungsziele werden überschritten, zuletzt bat der Kunde um Raten für ältere Rechnungen. Das Logistikunternehmen möchte weiterarbeiten, aber vermeiden, dass ein späterer Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordert.
Unser Ansatz
Wir trennen Altforderungen und laufende Leistungen. Neue Aufträge gestalten wir so, dass Leistung und Bezahlung in engem zeitlichem Zusammenhang stehen – etwa durch kurze Abrechnungsintervalle oder Vorkasse –, damit ein Bargeschäft (§ 142 InsO) in Betracht kommt. Für die Altforderungen prüfen wir, wie eine Ratenvereinbarung formuliert und dokumentiert werden sollte.
Worauf es ankommt
Das Bargeschäft setzt einen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen voraus; Zahlungen auf alte Rechnungen erfüllen das in der Regel nicht. Für die Vorsatzanfechtung vermutet das Gesetz, dass ein Gläubiger, der eine Zahlungserleichterung gewährt hat, die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO). Kommen weitere Krisenanzeichen hinzu, kann sich das Bild ändern. Sicherheiten, die erst nachträglich für bereits offene Rechnungen bestellt werden, sind regelmäßig inkongruent und damit besonders anfechtungsanfällig (§ 131 InsO).

Privatpersonen & Selbständige

Wenn Schulden über den Kopf wachsen.

Die Privatinsolvenz ist ein geordneter Weg aus der Überschuldung. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt davon ab, woher die Schulden stammen und ob jemand selbständig tätig ist oder war.

Die Bürgschaft für den Betrieb des Partners

Situation
Eine angestellte Pflegekraft hat vor Jahren eine Bürgschaft für einen Bankkredit der GmbH ihres damaligen Lebensgefährten unterschrieben. Die GmbH ist inzwischen insolvent, die Bank nimmt sie aus der Bürgschaft in Anspruch. Mit ihrem Einkommen kann sie die Forderung auf absehbare Zeit nicht bedienen.
Unser Ansatz
Wir prüfen zuerst, ob die Bürgschaft wirksam ist und wie weit sie reicht. Bürgschaften naher Angehöriger oder Lebenspartner, die den Bürgen finanziell krass überfordern, können nach der Rechtsprechung sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Trägt dieser Einwand nicht, versuchen wir eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern; scheitert sie, bereiten wir den Antrag auf Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung vor.
Worauf es ankommt
Die Bürgschaft ist eine eigene Verbindlichkeit der Bürgin und wird von der Restschuldbefreiung grundsätzlich erfasst. Wer nie selbständig tätig war, durchläuft das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO). Vorher ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans nötig; dass er in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag gescheitert ist, bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Eine Forderung mit dem Zusatz „vorsätzlich“

Situation
Ein früherer Geschäftsführer, dessen GmbH vor einigen Jahren insolvent wurde, arbeitet heute angestellt und befindet sich in der Privatinsolvenz. Eine Krankenkasse meldet eine Forderung wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an – ausdrücklich als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Unser Ansatz
Wir prüfen die Anmeldung und die zugrunde liegenden Vorwürfe: welche Beiträge betroffen sind, wann sie fällig waren und ob ein vorsätzliches Vorenthalten belegt ist. Ist der Vorwurf nicht haltbar, erheben wir für ihn rechtzeitig – im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren – Widerspruch gegen den angemeldeten Rechtsgrund. Will der Gläubiger daran festhalten, muss er gerichtlich klären lassen, ob die Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht (§ 184 Abs. 1 InsO).
Worauf es ankommt
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrunds angemeldet hat (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO). Das Gericht weist den Schuldner auf diese Folge und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin (§ 175 Abs. 2 InsO). Liegt für die Forderung bereits ein Titel vor, gelten besondere Regeln und kurze Fristen (§ 184 Abs. 2 InsO).

Die Werkstatt und das Gewerbeamt

Situation
Ein Kfz-Meister führt seine Werkstatt als Einzelunternehmer und beschäftigt zwei Mitarbeiter. Nach Umsatzeinbrüchen haben sich Steuerrückstände und Lieferantenschulden aufgebaut. Das Gewerbeamt kündigt an, eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit zu prüfen.
Unser Ansatz
Wir verschaffen uns einen Überblick über Verbindlichkeiten und Ertragslage und prüfen, ob eine außergerichtliche Einigung – vor allem mit dem Finanzamt – realistisch ist. Ist sie es nicht, bereiten wir einen Antrag im Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung vor, denn für aktive Selbständige ist die Verbraucherinsolvenz nicht vorgesehen. Mit dem Verwalter klären wir früh, ob die Werkstatt fortgeführt oder die Tätigkeit freigegeben wird (§ 35 Abs. 2 InsO).
Worauf es ankommt
Während des Insolvenzverfahrens, solange Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung eines Insolvenzplans kann eine Untersagung des bei Antragstellung ausgeübten Gewerbes nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt werden (§ 12 GewO). Vor einem Antrag gilt dieser Schutz nicht. Wird die Tätigkeit freigegeben, kann sich der Selbständige nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den freigegebenen Betrieb grundsätzlich nicht mehr darauf berufen – neue Rückstände müssen dann unbedingt vermieden werden. Nach einer Freigabe muss er die Gläubiger zudem so stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen (§ 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295a InsO). Seine Mitarbeiter können für Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld beantragen, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten (§§ 165, 324 Abs. 3 SGB III).

Zur Einordnung

Ihr Fall ist anders – und genau darauf kommt es an.

Die Beispiele zeigen Muster, keine Lösungen von der Stange. Schon kleine Abweichungen – ein anderes Datum, eine zusätzliche Vereinbarung, ein weiterer Beteiligter – können die rechtliche Bewertung verändern. Deshalb beginnen wir jedes Mandat mit einem genauen Blick auf Ihre Unterlagen und die laufenden Fristen.

Hinweis zu allen Fallbeispielen

Sämtliche Fälle auf dieser Seite sind typisierte, frei gebildete Beispiele. Sie sind keine Berichte über echte Mandate, enthalten keine Angaben zu Mandanten und nennen keine Ergebnisse, Beträge oder Erfolgsaussichten. Die rechtlichen Hinweise geben einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Erstgespräch

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