Mit dem StaRUG sind zwei neue Figuren in das Sanierungsrecht gekommen, die oft verwechselt werden: der Sanierungsmoderator und der Restrukturierungsbeauftragte. Dazu kommen die Rollen, die es schon gab – Berater, CRO, Sachwalter, Insolvenzverwalter. Für Geschäftsführer ist die Unterscheidung praktisch wichtig, weil sie darüber entscheidet, wer am Ende das Sagen hat.
Die Rollen im Überblick
| Rolle | Bestellt von | Aufgabe | Verfügungsmacht | Öffentlich? |
|---|---|---|---|---|
| Sanierungsberater / Anwalt | Unternehmen | Konzept, Verhandlung, Verträge, Verfahren | keine (Vollmacht möglich) | nein |
| Sanierungsmoderator | Restrukturierungsgericht auf Antrag des Unternehmens | Vermittlung zwischen Unternehmen und Gläubigern | keine | nein |
| Restrukturierungsbeauftragter | Restrukturierungsgericht (von Amts wegen oder auf Antrag) | Prüfung, Überwachung, Bericht; ggf. Leitung der Abstimmung | keine; Zustimmungsvorbehalte möglich | nein |
| CRO | Gesellschafter (Bestellung zum Geschäftsführer/Vorstand) | Operative Führung der Sanierung | als Organ | Handelsregister |
| Sachwalter | Insolvenzgericht (Eigenverwaltung) | Überwachung der Geschäftsleitung, Anfechtung, Kassenführung | beschränkt; Geschäftsleitung bleibt befugt | ja |
| Insolvenzverwalter | Insolvenzgericht (Regelverfahren) | Verwaltung und Verwertung der Masse | vollständig (§ 80 InsO) | ja |
Der Sanierungsmoderator (§§ 94–100 StaRUG)
Die Sanierungsmoderation ist das niedrigschwellige Angebot des StaRUG: Ein Unternehmen, das nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist, beantragt beim Restrukturierungsgericht die Bestellung eines Moderators – einer geschäftskundigen, von Gläubigern und Schuldner unabhängigen Person, in der Praxis meist eines erfahrenen Sanierungsanwalts oder Wirtschaftsprüfers. Der Moderator vermittelt zwischen Unternehmen und Gläubigern mit dem Ziel eines Sanierungsvergleichs; er hat keine Entscheidungsbefugnisse und keinen Zugriff auf das Vermögen. Die Bestellung gilt für drei Monate, verlängerbar um weitere drei. Das Besondere: Ein unter Moderation geschlossener Vergleich kann vom Gericht bestätigt werden (§ 97 StaRUG) und ist dann in einer späteren Insolvenz nur noch eingeschränkt anfechtbar – ein erheblicher Vorteil gegenüber dem rein privaten Vergleich. Aber: Es gibt keine Mehrheitsentscheidung; jeder Gläubiger, der am Vergleich teilnimmt, muss zustimmen. Die Moderation ist nicht öffentlich; die Vergütung des Moderators wird vom Gericht nach Stundensätzen festgesetzt und vom Unternehmen getragen. Sie eignet sich für kleinere Unternehmen mit überschaubarem Gläubigerkreis, die einen neutralen Vermittler und Anfechtungsschutz brauchen, aber kein volles Restrukturierungsverfahren. Aus der Moderation heraus kann das Unternehmen jederzeit in das Verfahren mit Restrukturierungsplan wechseln (§ 100 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73–83 StaRUG)
Im Verfahren mit Restrukturierungsplan bestellt das Gericht in bestimmten Fällen von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG): wenn Verbraucher oder mittlere, kleine und Kleinstunternehmen planbetroffen sind, wenn eine Stabilisierungsanordnung gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger beantragt wird, wenn in Rechte von Anteilsinhabern eingegriffen werden soll oder wenn der Plan absehbar nur mit Cross-Class Cram-down angenommen werden kann. Außerdem kann das Unternehmen selbst oder eine Gläubigermehrheit die Bestellung beantragen (§ 77 StaRUG), um Vertrauen zu schaffen. Der Beauftragte prüft die Anzeige und die Voraussetzungen des Verfahrens, überwacht die Geschäftsführung, zeigt dem Gericht Umstände an, die eine Aufhebung rechtfertigen (etwa eingetretene Zahlungsunfähigkeit), leitet auf Anordnung die gerichtliche Planabstimmung und nimmt zum Plan Stellung. Das Gericht kann ihm Zustimmungsvorbehalte für Zahlungen und Verpflichtungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs einräumen (§ 76 Abs. 2 StaRUG) – dann nähert sich seine Stellung dem Sachwalter an. Er führt aber nicht die Geschäfte. Vergütung: Stundensätze, die das Gericht festsetzt (Regelsatz 350 Euro, § 81 StaRUG), zu Lasten des Unternehmens.
Der Chief Restructuring Officer
Der CRO ist keine gesetzliche Figur, sondern eine Praxis: Die Gesellschafter bestellen für die Dauer der Sanierung einen erfahrenen Sanierungsmanager zum Geschäftsführer oder Vorstand – allein oder neben der bisherigen Geschäftsleitung, mit Zuständigkeit für Finanzen, Liquidität und Umsetzung des Konzepts. Banken und Gläubiger verlangen einen CRO häufig als Bedingung für Stillhalten oder neue Mittel, weil er ihnen Verlässlichkeit in Berichterstattung und Umsetzung verspricht. Rechtlich ist er Organ mit allen Pflichten und Haftungsrisiken, einschließlich der Antragspflicht nach § 15a InsO. Er wird nach Tages- oder Monatssätzen vergütet; in einer späteren Eigenverwaltung übernimmt er oft die Rolle des eigenverwaltenden Geschäftsleiters.
Sachwalter und Insolvenzverwalter
Mit dem Insolvenzantrag ändert sich das Bild. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung verfügungsbefugt; der Sachwalter (§§ 270 ff., 274 ff. InsO) überwacht sie, prüft die wirtschaftliche Lage, führt die Kasse, wenn das Gericht es anordnet, zieht Anfechtungsansprüche durch und zeigt dem Gericht Nachteile für die Gläubiger an. Er wird vom Insolvenzgericht bestellt, meist auf Vorschlag des Unternehmens oder eines vorläufigen Gläubigerausschusses, und nach der InsVV vergütet (in der Regel 60 Prozent der Verwaltervergütung). Im Regelverfahren geht die Verfügungsmacht vollständig auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO); er führt oder schließt den Betrieb, verwertet die Masse und verteilt den Erlös. Beide Verfahren sind öffentlich.
Welche Rolle zu welcher Lage passt
- Wenige Gläubiger, Einigung in Sicht, Anfechtungsschutz gewünscht: Sanierungsmoderation.
- Mehrere Gläubigergruppen, einzelne Blockierer, Finanzverbindlichkeiten im Mittelpunkt: Restrukturierungsverfahren mit Plan – den Beauftragten gegebenenfalls selbst beantragen, um die Gläubiger zu gewinnen.
- Gläubiger verlangen Verlässlichkeit in der Umsetzung, Geschäftsleitung ist überlastet: CRO.
- Verträge und Arbeitsverhältnisse müssen angepasst werden, Insolvenzreife tritt ein: Eigenverwaltung mit Sachwalter.
- Geschäftsleitung hat das Vertrauen der Gläubiger verloren oder kann die Sanierung nicht tragen: Regelverfahren mit Insolvenzverwalter – oft mit übertragender Sanierung.
Die Rollen schließen sich nicht aus: Ein Sanierungsanwalt begleitet das Unternehmen durch alle Stufen, ein CRO kann neben einem Restrukturierungsbeauftragten arbeiten, und die Moderation kann in ein Planverfahren übergehen. Entscheidend ist, die Stufe nicht zu spät zu wechseln.
Häufige Fragen
Kann unser Anwalt zugleich Sanierungsmoderator sein?
Nein. Der Moderator muss von Schuldner und Gläubigern unabhängig sein; wer das Unternehmen berät, scheidet aus. Das Unternehmen kann aber eine geeignete Person vorschlagen.
Wer trägt die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten?
Das Unternehmen. Wird der Beauftragte auf Antrag von Gläubigern bestellt, müssen diese einen Vorschuss leisten und tragen die Kosten, soweit der Plan scheitert und sie den Antrag veranlasst haben (§ 82 StaRUG).
Haftet der Restrukturierungsbeauftragte wie ein Insolvenzverwalter?
Er haftet den Beteiligten für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 75 StaRUG) – ähnlich § 60 InsO –, hat aber deutlich weniger Pflichten, weil er nicht verfügt. Die Hauptverantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung.
Ist ein CRO auch für ein Unternehmen mit 30 Mitarbeitern sinnvoll?
Meist nicht als Organ – die Kosten stehen in keinem Verhältnis. Üblich ist dort ein Sanierungsberater mit Vollmacht für Gläubigerverhandlungen und Verwertung, während die Geschäftsführung im Amt bleibt. Das entspricht dem Modell unseres Sanierungsvertrags.
Weiterführende Informationen
- Das StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt
- Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz
- Der vorläufige Insolvenzverwalter
- Sanierung und Restrukturierung: unsere Leistungen
- Außergerichtliche Sanierung: Stundung, Verzicht, Vergleich
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Juli 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.