Wer einen Restrukturierungsplan liest, sollte zwei Fragen beantworten können: Was ändert sich für mich – und stünde ich ohne den Plan besser? Das Gesetz zwingt den Planersteller, beides offen darzulegen. Für das Unternehmen ist der Plan dagegen ein Gestaltungsinstrument, dessen Erfolg schon bei der Auswahl der Betroffenen und der Bildung der Gruppen entschieden wird.
Darstellender und gestaltender Teil
Der darstellende Teil (§ 6 StaRUG) beschreibt die Grundlagen: das Unternehmen, die Ursachen der Krise, die Maßnahmen zu ihrer Bewältigung, die Auswirkungen des Plans auf jede Gruppe, die Vergleichsrechnung und – wenn der Plan neue Finanzierungen vorsieht – deren Konditionen. Er enthält außerdem eine Erklärung zur Bestandsaussicht: Der Plan muss die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen und die Fortführung sichern. Der gestaltende Teil (§ 7 StaRUG) legt fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen verändert wird: um welchen Betrag eine Forderung gekürzt, wie lange sie gestundet, in welche Anteile sie umgewandelt wird. Anlagen sind eine Finanzplanung über den Planzeitraum, bei Gesellschaften ein Verzeichnis der Anteilsinhaber und die Zustimmungserklärungen, soweit sie vorab eingeholt wurden.
Auswahl der Planbetroffenen
Anders als im Insolvenzplan bestimmt das Unternehmen selbst, welche Gläubiger einbezogen werden (§ 8 StaRUG). Die Auswahl muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen – etwa alle Finanzgläubiger, alle Vermieter, alle Anleihegläubiger – und ist im Plan zu begründen. Sachgerecht ist sie insbesondere, wenn die nicht einbezogenen Forderungen auch ohne Plan voll erfüllt werden können oder ihre Einbeziehung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (Kleingläubiger). Eine Auswahl, die Gläubiger mit gleichartiger Stellung willkürlich unterschiedlich behandelt, führt zur Versagung der Bestätigung.
Was gestaltet werden kann – und was nicht
| Gestaltbar (§ 2 StaRUG) | Nicht gestaltbar (§ 4 StaRUG) |
|---|---|
| Restrukturierungsforderungen: alle Forderungen gegen das Unternehmen, die bei Planvorlage begründet sind – Kürzung, Stundung, Umwandlung | Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung |
| Absonderungsanwartschaften: Sicherheiten am Vermögen des Unternehmens – Anpassung, Freigabe, Rangänderung | Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung |
| Einzelbestimmungen mehrseitiger Rechtsverhältnisse (z. B. Konsortialkreditverträge, Anleihebedingungen) | Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder |
| Anteils- und Mitgliedschaftsrechte: Kapitalmaßnahmen, Übertragung von Anteilen (§ 2 Abs. 3) | Rechte aus laufenden gegenseitigen Verträgen (Miete, Leasing, Lieferverträge) – der Eingriff wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen |
| Gruppeninterne Drittsicherheiten verbundener Unternehmen (§ 2 Abs. 4) | Forderungen, die erst nach Planvorlage entstehen |
Gruppenbildung und Gleichbehandlung
Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG). Zwingend getrennt sind Inhaber von Absonderungsanwartschaften, einfache Restrukturierungsgläubiger, nachrangige Gläubiger und Anteilsinhaber. Innerhalb dieser Kategorien dürfen weitere Gruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden – Banken getrennt von Anleihegläubigern, Kleingläubiger als eigene Gruppe (§ 9 Abs. 2 StaRUG). Die Abgrenzung ist zu begründen. Innerhalb einer Gruppe gilt Gleichbehandlung (§ 10 StaRUG); eine unterschiedliche Behandlung ist nur mit Zustimmung jedes Benachteiligten zulässig. Die Gruppenbildung ist der strategische Hebel des Plans: Sie bestimmt, wo Mehrheiten gebraucht werden und wo Blockierer isoliert werden können. Weil das Gericht sie prüft, empfiehlt sich die Vorprüfung nach § 47 StaRUG.
Die Vergleichsrechnung
Die Vergleichsrechnung (§ 6 Abs. 2 StaRUG) stellt für jede Gruppe dar, was die Betroffenen mit dem Plan erhalten und was sie ohne ihn erhielten. Maßstab für das „ohne“ ist das nächstbeste Szenario – bei einem fortführungsfähigen Unternehmen die Fortführung ohne Plan, sonst die Liquidation im Insolvenzverfahren mit Liquidationswerten, Verfahrenskosten und Insolvenzquote. Die Rechnung ist der Schlüssel zu allem: Sie begründet, warum Gläubiger zustimmen sollten, sie trägt den Cross-Class Cram-down, und sie ist die Grundlage des Minderheitenschutzes. Eine zu optimistische Liquidationsquote lässt den Plan an der Bestätigung scheitern, eine zu pessimistische lässt die Gläubiger misstrauisch werden. In der Praxis wird sie von einem Wirtschaftsprüfer erstellt und plausibilisiert.
Abstimmung, Mehrheiten, Cross-Class Cram-down
Abgestimmt wird in Gruppen; angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Das Stimmrecht richtet sich nach dem Forderungsbetrag, bei Absonderungsanwartschaften nach dem Wert der Sicherheit, bei Anteilsinhabern nach dem Anteil am Kapital. Streitige Stimmrechte werden im Abstimmungstermin festgelegt. Lehnt eine Gruppe ab, gilt ihre Zustimmung nach § 26 StaRUG als erteilt, wenn:
- die Mitglieder der Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne ihn (Vergleichsrechnung),
- sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Betroffenen zufließt – kein nachrangiger Gläubiger oder Anteilsinhaber erhält etwas, bevor die Gruppe voll befriedigt ist, und kein gleichrangiger Gläubiger wird besser gestellt (absolute Vorrangregel mit Ausnahmen nach §§ 27, 28 StaRUG),
- die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat; bei nur zwei Gruppen muss die andere zugestimmt haben.
Damit lassen sich Blockaden einzelner Gruppen überwinden – etwa Gesellschafter, die ohne Plan leer ausgingen, oder ein Fonds, der auf die Nominalforderung spekuliert.
Minderheitenschutz und Bestätigung
Jeder Planbetroffene kann die Bestätigung verhindern, wenn er glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne ihn (§ 64 StaRUG) – es sei denn, der Plan stellt Mittel bereit, aus denen ein Ausgleich gezahlt wird. Das Gericht versagt die Bestätigung außerdem, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt wird, die Forderungen aus dem Plan nicht erfüllbar sind oder der Plan unlauter zustande gekommen ist (§ 63 StaRUG). Gegen die Bestätigung ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 66 StaRUG); sie hat keine aufschiebende Wirkung, wenn das Gericht dies anordnet und der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil nachweist.
Wirkungen des bestätigten Plans
Mit Rechtskraft der Bestätigung wirkt der gestaltende Teil für und gegen alle Planbetroffenen (§ 67 StaRUG) – auch gegen die, die nicht abgestimmt oder dagegen gestimmt haben. Forderungen sind in der geplanten Höhe erlassen, gestundet oder umgewandelt; Sicherheiten angepasst; Kapitalmaßnahmen gelten als beschlossen. Der Plan ist Vollstreckungstitel für die Planforderungen (§ 71 StaRUG). Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Plan sind in einer späteren Insolvenz nicht anfechtbar (§ 90 StaRUG), neue Finanzierungen genießen Schutz (§ 89 StaRUG). Wird der Plan nicht erfüllt, kann er eine Wiederauflebensklausel vorsehen; andernfalls bleiben die Gläubiger auf die Planforderungen beschränkt.
Beispiel: ein Plan für einen Maschinenbauer
Ein Maschinenbauer mit 120 Beschäftigten hat 8 Mio. Euro Bankverbindlichkeiten (besichert durch Grundschulden und Maschinen), 3 Mio. Euro Gesellschafterdarlehen und 2 Mio. Euro Lieferantenverbindlichkeiten. Das Kerngeschäft ist profitabel, die Schuldenlast nicht tragbar. Eine der drei Banken verweigert jeden Verzicht.
Der Plan bezieht die drei Banken (Gruppe 1, Absonderungsanwartschaften), die Gesellschafter mit ihren Darlehen (Gruppe 2, nachrangig) und die Anteilsinhaber (Gruppe 3) ein; Lieferanten und Arbeitnehmer bleiben außen vor und werden voll bedient. Gestaltung: Banken verzichten auf 25 Prozent und stunden den Rest über sieben Jahre bei reduziertem Zins; Gesellschafterdarlehen werden zu 80 Prozent erlassen, der Rest in Eigenkapital gewandelt; ein Investor übernimmt 40 Prozent der Anteile gegen 1,5 Mio. Euro frisches Kapital. Die Vergleichsrechnung zeigt: In der Insolvenz erhielten die Banken aus den Sicherheiten etwa 60 Prozent, Gesellschafter und Anteilsinhaber nichts. Stimmen zwei Banken (zusammen 70 Prozent der Gruppe) zu, fehlt die Mehrheit in Gruppe 1 – die ablehnende Bank wird aber nicht schlechter gestellt als in der Insolvenz, die übrigen Gruppen stimmen zu, und der Cross-Class Cram-down greift. Das Verfahren dauert vom Konzept bis zur Rechtskraft knapp fünf Monate.
Häufige Fragen
Können Arbeitnehmerforderungen wenigstens gestundet werden?
Nein, auch nicht gestundet (§ 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG). Personalmaßnahmen laufen im StaRUG-Verfahren nach allgemeinem Arbeitsrecht – Änderungskündigungen, Interessenausgleich, Sanierungstarifvertrag – oder im Insolvenzverfahren.
Muss der Plan allen Gläubigern dieselbe Quote bieten?
Nein, nur innerhalb einer Gruppe. Zwischen Gruppen darf unterschieden werden, wenn die Unterscheidung sachgerecht ist und die Vorrangregeln eingehalten werden – gesicherte Gläubiger erhalten typischerweise mehr als ungesicherte.
Was ist, wenn ein Gläubiger seine Forderung bestreitet oder nicht reagiert?
Streitige Forderungen werden für die Abstimmung vom Gericht mit einem Stimmrecht versehen (§ 45 Abs. 4 StaRUG). Wer nicht abstimmt, zählt bei der 75-Prozent-Mehrheit als Nein – das Unternehmen muss die Betroffenen also aktiv einbinden.
Wie unterscheidet sich der Plan vom Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) erfasst alle Gläubiger, braucht in jeder Gruppe nur die einfache Summen- und Kopfmehrheit und kann in Verträge und Arbeitsverhältnisse über die Instrumente der InsO eingreifen; er setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren mit Verwalter oder Sachwalter voraus und ist öffentlich. Der Restrukturierungsplan ist selektiv, vertraulich, ohne Verwalter, mit 75-Prozent-Mehrheit – und nur vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit möglich.
Weiterführende Informationen
- Das StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt
- StaRUG: Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – unsere Leistung
- Das Sanierungsgutachten nach IDW S 6
- Insolvenzplan: Sanierung im Verfahren
- Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Februar 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.