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Das StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt: vom Restrukturierungs­konzept bis zur Planbestätigung

Seit 2021 können Unternehmen ihre Schulden mit Mehrheitsentscheidung der Gläubiger neu ordnen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Beitrag führt durch die Stationen des Verfahrens: Zugangsvoraussetzung, Anzeige beim Gericht, Planinhalt, Gruppenbildung, Abstimmung, gerichtliche Instrumente und Bestätigung – mit Zeitbedarf, Kosten und typischen Fehlern.

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) schließt die Lücke zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers braucht, und dem Insolvenzverfahren mit seiner Öffentlichkeit und seinem Verwalter. Das Verfahren ist modular: Das Unternehmen wählt, welche gerichtlichen Instrumente es nutzt, und bleibt selbst am Ruder. Dafür ist es anspruchsvoll in der Vorbereitung – wer die Reihenfolge der Schritte kennt, spart Wochen.

Schritt 1: Zugangsvoraussetzung prüfen

Das StaRUG steht nur Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind (§ 29 Abs. 1 StaRUG, § 18 InsO): Sie können ihre fälligen Verbindlichkeiten heute noch bezahlen, werden es nach der Prognose über in der Regel 24 Monate aber nicht mehr können. Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten, ist das Verfahren verschlossen und die Antragspflicht nach § 15a InsO greift. Der erste Schritt ist deshalb immer ein belastbarer Liquiditätsstatus und ein Finanzplan – häufig als Teil eines Sanierungsgutachtens. Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, muss das Unternehmen dies dem Gericht anzeigen (§ 32 Abs. 3 StaRUG); das Verfahren wird dann in der Regel aufgehoben.

Schritt 2: Restrukturierungskonzept und Planentwurf

Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§§ 5–8 StaRUG). Der darstellende Teil beschreibt Krisenursachen, die geplanten Maßnahmen und eine Vergleichsrechnung: Wie stünden die Gläubiger ohne Plan – meist im Insolvenzverfahren – und wie mit Plan? Der gestaltende Teil legt fest, welche Forderungen und Sicherheiten wie verändert werden: Kürzung, Stundung, Umwandlung in Eigenkapital, Änderung von Kreditbedingungen, Eingriff in Anteilsrechte. Gestaltbar sind Forderungen und Sicherheiten; nicht gestaltbar sind Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und Geldstrafen (§ 4 StaRUG).

Das Unternehmen bestimmt selbst, welche Gläubiger einbezogen werden (§ 8 StaRUG). Die Auswahl muss sachgerecht sein und wird begründet – typischerweise werden Finanzgläubiger, Anleihegläubiger oder Vermieter einbezogen, Lieferanten und Kunden nicht, damit das operative Geschäft ungestört weiterläuft.

Schritt 3: Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Will das Unternehmen gerichtliche Instrumente nutzen, zeigt es das Restrukturierungsvorhaben beim Restrukturierungsgericht an (§ 31 StaRUG) – dem Amtsgericht am Sitz des OLG, in Hessen also dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Anzeige sind der Planentwurf oder ein Konzept, der Stand der Verhandlungen und Angaben zu Vorkehrungen beizufügen, mit denen das Unternehmen seine Pflichten erfüllt. Mit der Anzeige wird die Sache „rechtshängig“: Die Insolvenzantragspflicht ruht (§ 42 StaRUG), und die Geschäftsleitung muss das Verfahren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters betreiben und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren (§ 32 StaRUG). Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; nur auf Antrag des Unternehmens werden Bekanntmachungen veröffentlicht (§§ 84 ff. StaRUG).

Ohne Gericht?

Der Plan kann auch ganz ohne Gericht angenommen werden, wenn alle Betroffenen zustimmen oder die Mehrheiten erreicht werden und keine Bestätigung nötig ist. Die gerichtliche Bestätigung braucht es, um überstimmte Gläubiger zu binden und den Anfechtungsschutz des § 90 StaRUG zu erhalten – in der Praxis fast immer.

Schritt 4: Gerichtliche Instrumente auswählen

  • Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45, 46 StaRUG): Das Gericht leitet den Erörterungs- und Abstimmungstermin – sinnvoll bei vielen oder streitigen Gläubigern.
  • Vorprüfung (§§ 47, 48 StaRUG): Das Gericht prüft vorab Fragen, die für die Bestätigung entscheidend sind, etwa die Gruppenbildung – vermeidet böse Überraschungen am Ende.
  • Stabilisierungsanordnung (§§ 49–59 StaRUG): Vollstreckungs- und Verwertungssperre gegen einzelne oder alle Gläubiger für bis zu drei Monate, verlängerbar auf acht; Voraussetzung ist ein vollständiger Plan oder ein ausgearbeitetes Konzept und eine Finanzplanung über sechs Monate.
  • Planbestätigung (§§ 60–72 StaRUG): macht den Plan für alle Planbetroffenen verbindlich, auch für die, die dagegen gestimmt haben.

In bestimmten Fällen bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG) – etwa wenn Verbraucher oder kleine Unternehmen betroffen sind, in Anteilsrechte eingegriffen wird oder eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung absehbar ist. Er überwacht, prüft und berichtet, führt aber nicht die Geschäfte. Das Unternehmen kann ihn auch selbst beantragen (§ 77 StaRUG), um Vertrauen bei den Gläubigern zu schaffen.

Schritt 5: Gläubigergruppen bilden und Plan vorlegen

Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG): gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger und Anteilsinhaber bilden jeweils eigene Gruppen; innerhalb dieser Kategorien können weitere Gruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden, etwa Banken und Anleihegläubiger getrennt. Innerhalb einer Gruppe sind alle gleich zu behandeln (§ 10 StaRUG); Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Benachteiligten möglich. Die Gruppenbildung ist strategisch: Sie entscheidet über die Mehrheiten und wird vom Gericht auf Sachgerechtigkeit geprüft.

Der Plan wird den Betroffenen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Abstimmung vorgelegt (§ 20 StaRUG); er muss alle Angaben enthalten, die sie für ihre Entscheidung brauchen – Vergleichsrechnung, Auswirkungen auf jede Gruppe, Finanzplanung.

Schritt 6: Abstimmung und Mehrheiten

Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG); gezählt wird nach Forderungsbeträgen, nicht nach Köpfen. Lehnt eine Gruppe ab, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn drei Voraussetzungen vorliegen (§ 26 StaRUG, gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung): Die Gruppe steht durch den Plan nicht schlechter als ohne ihn, sie wird angemessen am Planwert beteiligt, und die Mehrheit der Gruppen hat zugestimmt. Damit kann ein einzelner Blockierer – ein Fonds, der auf die volle Quote spekuliert, ein Gesellschafter, der seine Anteile nicht hergeben will – überstimmt werden. Gegen die Mehrheitsentscheidung schützt der Minderheitenschutz (§ 64 StaRUG): Wer glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, kann die Bestätigung verhindern, sofern der Plan dafür keine Ausgleichsmittel vorsieht.

Schritt 7: Gerichtliche Bestätigung und Wirkung

Auf Antrag bestätigt das Gericht den angenommenen Plan (§ 60 StaRUG), nachdem es die Planbetroffenen angehört hat. Versagt wird die Bestätigung, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden, der Plan die Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt, Ansprüche wegen unzulässiger Begünstigung bestehen oder die Finanzplanung nicht schlüssig ist (§ 63 StaRUG). Mit Rechtskraft der Bestätigung treten die Wirkungen des gestaltenden Teils ein (§ 67 StaRUG): Forderungen sind gekürzt, gestundet oder umgewandelt, Sicherheiten angepasst – gegenüber allen Planbetroffenen, auch den Überstimmten. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem bestätigten Plan sind vor einer späteren Insolvenzanfechtung geschützt (§ 90 StaRUG); neue Finanzierungen im Plan genießen Privilegien (§ 89 StaRUG).

Zeitbedarf und Kosten

PhaseTypischer Zeitbedarf
Liquiditätsstatus, Konzept, Planentwurf, Vorgespräche mit Hauptgläubigern4–8 Wochen
Anzeige, ggf. Stabilisierungsanordnung und Vorprüfung1–2 Wochen
Planvorlage, Abstimmungsfrist, Erörterungs- und Abstimmungstermin3–6 Wochen
Bestätigung, Rechtskraft (Beschwerdefrist zwei Wochen)2–4 Wochen
Gesamtdrei bis sechs Monate, bei gut vorbereiteten Fällen kürzer

Kosten: Gerichtskosten nach dem GNotKG (gering), die Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten (Stundensätze, § 80 ff. StaRUG), vor allem aber Beratungskosten für Konzept, Plan, Verhandlungen und Verfahren. Für mittelständische Unternehmen liegen die Gesamtkosten typischerweise im niedrigen bis mittleren sechsstelligen Bereich – meist deutlich unter denen eines Insolvenzverfahrens vergleichbarer Größe, weil Verwaltervergütung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Reputationsschäden entfallen.

Typische Fehler

  • Zu spät: Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird erst erkannt, wenn sie eingetreten ist. Dann bleibt nur das Insolvenzverfahren.
  • Lückenhafte Finanzplanung: Die Stabilisierungsanordnung setzt eine Sechs-Monats-Planung voraus; ohne sie gibt es keine Vollstreckungssperre.
  • Falsche Gruppen: Eine sachwidrige Gruppenbildung lässt den Plan an der Bestätigung scheitern – die Vorprüfung nach § 47 StaRUG beugt vor.
  • Operatives Problem nicht gelöst: Das StaRUG ordnet Schulden, nicht den Betrieb. Wer Personal abbauen oder Verträge beenden muss, braucht zusätzlich die Instrumente der Insolvenzordnung oder einvernehmliche Lösungen.
  • Gläubiger überrascht: Hauptgläubiger, die erst aus der Planvorlage erfahren, stimmen reflexhaft dagegen. Vorverhandlungen sind Pflicht.

Häufige Fragen

Erfahren Kunden und Lieferanten von dem Verfahren?

Nur, wenn sie planbetroffen sind oder das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung beantragt. Das StaRUG-Verfahren ist im Grundsatz nicht öffentlich – anders als die Insolvenz, die im Internet bekannt gemacht wird.

Kann ein Gläubiger das Verfahren erzwingen oder verhindern?

Weder noch. Das Verfahren leitet nur das Unternehmen ein. Ein Gläubiger kann aber einen Insolvenzantrag stellen; ist dieser zulässig und begründet, endet die Restrukturierungssache. Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist ein Fremdantrag allerdings nicht begründet.

Was ist der Unterschied zur Sanierungsmoderation?

Die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) ist die kleine Lösung: Das Gericht bestellt auf Antrag einen Moderator, der zwischen Unternehmen und Gläubigern vermittelt; ein erzielter Vergleich kann gerichtlich bestätigt werden und ist dann anfechtungsfest. Es gibt aber keine Mehrheitsentscheidung – jeder Gläubiger muss zustimmen. Sie eignet sich für kleinere Unternehmen mit wenigen Gläubigern.

Kann der Plan in die Rechte der Gesellschafter eingreifen?

Ja (§ 2 Abs. 3 StaRUG): Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, Übertragung von Anteilen – etwa bei einem Debt-Equity-Swap. Die Anteilsinhaber bilden dann eine eigene Gruppe und können überstimmt werden, wenn sie ohne Plan nichts erhalten würden.

Was passiert mit laufenden Kreditverträgen?

Der Plan kann Kreditbedingungen ändern – Laufzeit, Zins, Tilgung, Covenants – und Sicherheiten anpassen. Kündigungsrechte der Bank allein wegen der Anzeige des Verfahrens sind unwirksam (§ 44 StaRUG); Lösungsklauseln, die an die Restrukturierungssache anknüpfen, greifen nicht.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Januar 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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