Ein Sanierungsgutachten ist kein Formalakt für die Bank, sondern die Grundlage jeder ernsthaften Sanierung: Es stellt fest, ob das Unternehmen überhaupt noch außerhalb eines Insolvenzverfahrens saniert werden darf, welche Maßnahmen es wieder tragfähig machen und ob die Liquidität bis dahin reicht. Der Bundesgerichtshof knüpft daran, ob Sanierungskredite der Bank und Zahlungen an Gläubiger in einer späteren Insolvenz Bestand haben. Deshalb lohnt es sich, Aufbau und Logik des Gutachtens zu verstehen, bevor man den Auftrag erteilt.
Wozu ein Sanierungsgutachten – und für wen
Ein Sanierungskonzept beantwortet drei Fragen: Warum ist das Unternehmen in der Krise? Was muss sich ändern, damit es wieder dauerhaft Gewinne erzielt? Und reicht das Geld bis dahin? Adressaten sind vor allem die Finanzierer – Hausbank, Kreditversicherer, Leasinggeber, Lieferanten mit großen Forderungen –, die über Stundungen, Verzichte oder neue Mittel entscheiden müssen. Sie dürfen das nur, wenn ein nachvollziehbares Konzept die Sanierung als überwiegend wahrscheinlich ausweist; andernfalls riskieren sie, in einer späteren Insolvenz wegen Insolvenzverschleppung oder Anfechtung in Anspruch genommen zu werden.
Das Gutachten schützt aber auch die Geschäftsleitung selbst: Es dokumentiert, dass die Insolvenzgründe geprüft wurden, und ist damit ein zentrales Beweisstück gegen den Vorwurf der verspäteten Antragstellung. Und es ist die Grundlage für ein Verfahren nach dem StaRUG, das ein Restrukturierungskonzept mit vergleichbarem Inhalt voraussetzt.
Der Standard IDW S 6
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mit dem Standard IDW S 6 („Anforderungen an Sanierungskonzepte“) beschrieben, was ein Konzept enthalten muss, damit es den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Der BGH verlangt für ein tragfähiges Konzept, dass es von den erkannten Ursachen ausgeht, die Lage zutreffend erfasst, die Maßnahmen konkret benennt und eine begründete Aussage zur Sanierungsfähigkeit trifft. IDW S 6 ist keine Rechtsnorm, aber der Maßstab, an dem Banken, Gerichte und Insolvenzverwalter Konzepte messen. Wer ein Konzept „in Anlehnung an IDW S 6“ vorlegt, muss die Abweichungen offenlegen.
Der Aufbau im Einzelnen
| Abschnitt | Inhalt | Worauf Banken achten |
|---|---|---|
| Auftrag und Grundlagen | Auftraggeber, Zweck, Stichtag, verwendete Unterlagen, Abgrenzungen | Unabhängigkeit des Erstellers, Aktualität der Zahlen |
| Unternehmen | Rechtsform, Gesellschafter, Geschäftsmodell, Produkte, Märkte, Standorte, Personal, Finanzierung | Verständnis des Geschäftsmodells, Abhängigkeiten |
| Krisenstadien | Stakeholder-, Strategie-, Produkt-/Absatz-, Erfolgs-, Liquiditätskrise, Insolvenzreife – welches Stadium erreicht ist | Ehrliche Einordnung; eine „nur“ Liquiditätskrise wird selten geglaubt |
| Krisenursachen | Interne und externe Ursachen mit Kennzahlen der letzten drei Jahre | Ob die Ursachen behoben werden oder nur ihre Symptome |
| Insolvenzreife | Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) zum Stichtag | Ob außerhalb der Insolvenz überhaupt noch saniert werden darf |
| Leitbild | Das sanierte Unternehmen in drei bis fünf Jahren: Geschäftsfelder, Größe, Kosten, Finanzierung | Realismus; Marktvergleich |
| Maßnahmen | Operativ, vermögensbezogen, finanziell, strukturell – mit Termin, Verantwortlichem und Euro-Wirkung | Konkretheit und Umsetzungsstand |
| Integrierte Planung | Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplan über drei bis fünf Jahre, Sensitivitäten | Durchfinanzierung in jedem Monat; Puffer |
| Sanierungsfähigkeit | Durchfinanzierung und nachhaltige Wettbewerbs- und Renditefähigkeit | Die Formulierung „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ |
| Anlagen | Planungsrechnungen, Liquiditätsstatus, Maßnahmenplan, Gläubigerspiegel | Nachrechenbarkeit |
Der entscheidende Abschnitt: Insolvenzreife
Bevor über Maßnahmen gesprochen wird, muss das Gutachten feststellen, ob das Unternehmen bereits insolvenzreif ist. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, besteht Antragspflicht nach § 15a InsO, und eine Sanierung ist nur noch im Insolvenzverfahren möglich – dann sind Eigenverwaltung oder Schutzschirm die richtigen Werkzeuge, nicht der außergerichtliche Vergleich. Das Gutachten prüft deshalb:
- Zahlungsunfähigkeit: Liquiditätsstatus zum Stichtag (fällige Verbindlichkeiten gegen verfügbare Mittel) und Finanzplan über die folgenden drei Wochen. Eine Deckungslücke von zehn Prozent oder mehr, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen wird, bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH Zahlungsunfähigkeit.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Prognose über in der Regel 24 Monate – das Eingangstor zum StaRUG und zum Schutzschirm.
- Überschuldung: Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten; entfällt bei positiver Fortführungsprognose über zwölf Monate. Rangrücktritte von Gesellschafterdarlehen und Patronatserklärungen sind hier zu berücksichtigen.
Für diesen Abschnitt arbeiten Gutachter und Anwalt zusammen: Die Zahlen liefert der Wirtschaftsprüfer, die rechtliche Einordnung – etwa ob eine Forderung ernsthaft eingefordert ist, ob ein Rangrücktritt wirksam ist oder ob eine Stundung den Status verändert – gehört zur anwaltlichen Beratung.
Ergibt die Prüfung, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, muss das Gutachten das offen sagen. Ein Konzept, das die Insolvenzreife übergeht, ist für die Bank wertlos und für die Geschäftsführung gefährlich – sie zahlt dann im Vertrauen auf ein Papier weiter, das vor Gericht nicht trägt.
Integrierte Planung und Liquidität
Kern des Gutachtens ist die integrierte Planung: Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung greifen ineinander, sodass jede Maßnahme sich in allen drei Rechnungen niederschlägt. Die Liquiditätsplanung ist monatlich, für das laufende und das folgende Jahr, darüber hinaus jährlich bis zum Ende des Sanierungszeitraums. Sie wird einmal ohne Maßnahmen („Status quo“) und einmal mit Maßnahmen aufgestellt; die Differenz zeigt, was die Sanierung bringt. Sensitivitäten – was passiert, wenn der Umsatz zehn Prozent unter Plan bleibt, wenn ein Großkunde abspringt, wenn die Bank den Kontokorrent kürzt – gehören dazu.
Für die Verwertung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte – Maschinen, Fahrzeuge, Bestände, Grundstücke – wird im Plan ein Erlös angesetzt, der nach Zeitpunkt und Höhe vorsichtig geschätzt sein muss. Wie solche Verkäufe in der Sanierung organisiert werden, beschreibt unser Beitrag Verwertung in der Sanierung.
Das Ergebnis: Sanierungsfähigkeit in zwei Stufen
IDW S 6 unterscheidet zwei Aussagen. Die erste ist die Durchfinanzierung – die positive Fortbestehensprognose: Das Unternehmen kann seine Zahlungspflichten im Planungszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllen. Sie beseitigt die Überschuldung und ist Voraussetzung für jede außergerichtliche Sanierung. Die zweite ist die nachhaltige Sanierungsfähigkeit: Das Unternehmen erreicht am Ende des Sanierungszeitraums eine branchenübliche Rendite und eine angemessene Eigenkapitalausstattung – es ist wieder wettbewerbsfähig, nicht nur am Leben. Erst diese zweite Stufe rechtfertigt nach der Rechtsprechung Sanierungsbeiträge der Gläubiger und neue Kredite.
Die Schlussformulierung lautet typischerweise: „Bei vollständiger und fristgerechter Umsetzung der Maßnahmen ist das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sanierungsfähig.“ Fehlt eine dieser Einschränkungen, sollten Sie nachfragen.
Wer das Gutachten erstellt – und wer nicht
Ersteller sind Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Sanierungsberater; verlangt wird Unabhängigkeit vom Unternehmen. Der eigene Steuerberater kommt deshalb in der Regel nicht in Frage, auch wenn er die Zahlen am besten kennt – er liefert sie dem Gutachter zu. Die Hausbank erstellt kein Gutachten, sie beurteilt es. Der Rechtsanwalt übernimmt die rechtlichen Abschnitte: Insolvenzreife, Haftungsrisiken der Geschäftsleitung, Anfechtungsrisiken von Zahlungen, die rechtliche Gestaltung der Maßnahmen (Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen, Rangrücktritte, Vollmachten für die Verwertung) und die Frage, ob ein StaRUG-Verfahren oder ein Insolvenzplan der bessere Rahmen ist.
Dauer, Kosten, kleinere Fälle
Ein Gutachten nach IDW S 6 für ein mittelständisches Unternehmen dauert vier bis acht Wochen und umfasst 60 bis 150 Seiten zuzüglich Anlagen. Die Kosten hängen von Größe und Komplexität ab; als Größenordnung sind 20.000 bis 150.000 Euro realistisch. Wichtig: Diese Kosten müssen in der Liquiditätsplanung selbst enthalten sein, und sie müssen bezahlt werden können, ohne andere Gläubiger zu benachteiligen – sonst sind sie anfechtbar.
Für kleinere Unternehmen und überschaubare Kreditvolumina akzeptieren Banken häufig ein Sanierungskonzept in Anlehnung an IDW S 6 oder ein Fortführungskonzept von 15 bis 30 Seiten, das die wesentlichen Abschnitte – Ursachen, Insolvenzreife, Maßnahmen, Liquiditätsplan – abdeckt. Welche Form die Bank erwartet, sollte vorher mit ihr geklärt werden; ein zu kleines Konzept kostet Zeit, ein zu großes Geld.
Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, aktuelle BWA und Summen- und Saldenliste
- offene Posten Debitoren und Kreditoren, Altersstruktur der Forderungen
- Kreditverträge, Sicherheitenverträge, Leasing- und Mietverträge, Bürgschaften
- Auftragsbestand, die zehn größten Kunden und Lieferanten mit Umsätzen
- Personalliste mit Eintrittsdaten, Gehältern, Kündigungsfristen, Betriebsvereinbarungen
- Anlagenverzeichnis mit Angaben, welche Gegenstände betriebsnotwendig sind und welche verwertet werden können
- Liquiditätsplanung der nächsten 13 Wochen, soweit vorhanden; Steuer- und Sozialversicherungsrückstände
- Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Kündigungen von Kreditlinien, Schreiben von Kreditversicherern
Häufige Fragen
Reicht der Businessplan, den wir für die Bank ohnehin haben?
Nein. Ein Businessplan beschreibt Ziele; ein Sanierungskonzept beschreibt Ursachen, Insolvenzreife und konkrete Maßnahmen und wird von einem unabhängigen Dritten verantwortet. Banken unterscheiden das sehr genau.
Was passiert, wenn das Gutachten die Sanierungsfähigkeit verneint?
Dann ist die außergerichtliche Sanierung gescheitert, bevor sie begonnen hat – und das ist eine wertvolle Erkenntnis. In diesem Fall geht es um den geordneten Weg: Insolvenzantrag, möglichst in Eigenverwaltung, mit dem Ziel einer übertragenden Sanierung oder eines Insolvenzplans. Wer das rechtzeitig tut, bewahrt den Betrieb und vermeidet die persönliche Haftung.
Darf die Geschäftsführung während der Erstellung weiterzahlen?
Solange kein Insolvenzgrund vorliegt, ja. Liegt er vor, gilt das Zahlungsverbot des § 15b InsO; zulässig sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der Antragsfrist. Das muss im Einzelfall anwaltlich geklärt werden – oft parallel zur Erstellung des Gutachtens.
Braucht ein StaRUG-Verfahren ein IDW-S-6-Gutachten?
Das Gesetz verlangt kein Gutachten, aber einen Restrukturierungsplan mit darstellendem und gestaltendem Teil, der die Krisenursachen, die Maßnahmen und eine Vergleichsrechnung enthält (§§ 5 ff. StaRUG). In der Praxis wird dafür ein Konzept nach IDW S 6 erstellt oder angepasst; der Restrukturierungsbeauftragte und das Gericht prüfen es.
Wie oft muss das Gutachten aktualisiert werden?
Bei jeder wesentlichen Abweichung vom Plan und mindestens, wenn die Bank ihre Entscheidung erneuert – häufig nach sechs bis zwölf Monaten als Umsetzungscontrolling. Eine Sanierung, deren Plan nicht nachgehalten wird, verliert ihre Schutzwirkung.
Weiterführende Informationen
- Sanierung und Restrukturierung: unsere Leistungen
- Fortführungsprognose: Überschuldung erkennen und vermeiden
- Insolvenzantragspflicht: Fristen und Haftung
- Das StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt
- Verwertung in der Sanierung: Liquidität ohne Insolvenz
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: März 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.