· Rechtsanwalt Kramer
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Forderungen aus dem Jahr 2022 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2025 – danach kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern.
Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Wirksam sind vor allem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, die Klage oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 204 BGB), außerdem ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB). Erkennt der Schuldner die Forderung an – etwa durch eine Teilzahlung oder eine Ratenbitte –, beginnt die Frist neu (§ 212 BGB). Dokumentieren Sie solche Erklärungen deshalb sorgfältig.
Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmt die Anmeldung der Forderung zur Tabelle die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Eine Klage gegen den Schuldner ist dann nicht mehr der richtige Weg; maßgeblich ist die Anmeldung beim Insolvenzverwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist.
Unser Rat für den Dezember: Gehen Sie Ihre offenen Posten aus 2022 durch, klären Sie bei jedem Schuldner, ob ein Insolvenzverfahren läuft, und leiten Sie für werthaltige Forderungen rechtzeitig eine verjährungshemmende Maßnahme ein. Ein Mahnbescheid lässt sich online beantragen; die Zustellung muss nicht mehr im alten Jahr erfolgen, wenn sie „demnächst“ nachgeholt wird.