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Neu im Ratgeber: Laufende Verträge in der Insolvenz des Vertragspartners

Liefern oder stoppen? Kündigen oder abwarten? Der neue Beitrag erklärt das Wahlrecht des Verwalters, die Kündigungssperren und die Grenzen von Lösungsklauseln.

· Rechtsanwalt Kramer

Die Nachricht vom Insolvenzantrag eines Kunden löst bei Lieferanten, Vermietern und Dienstleistern dieselbe Frage aus: Was wird aus dem laufenden Vertrag? Die Antwort überrascht viele – denn die Insolvenz allein beendet keinen Vertrag, und eine Klausel, die genau das vorsieht, ist in aller Regel unwirksam.

Der neue Ratgeber führt durch die Phasen des Verfahrens: die Wochen nach dem Antrag mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO ab der Eröffnung, die Sonderregeln für Miete, Pacht und Leasing, das Erlöschen von Aufträgen und Vollmachten sowie die Möglichkeiten, eigene Leistungen abzusichern, ohne sich dem Vorwurf der Anfechtung auszusetzen. Eine Checkliste zeigt, was Vertragspartner in den ersten Tagen tun sollten.

Haben Sie Post vom vorläufigen Insolvenzverwalter erhalten? Wir prüfen Ihren Vertrag und Ihre Sicherheiten kurzfristig.

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