· Rechtsanwalt Kramer
Immer häufiger werden Lieferanten, Banken, Kreditversicherer oder Vermieter gefragt, ob sie im Insolvenzverfahren eines Kunden einen Sitz im vorläufigen Gläubigerausschuss übernehmen. Bei größeren Verfahren ist der Ausschuss seit 2012 Pflicht, und seine Stimme wiegt schwer: bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, bei der Frage der Eigenverwaltung und bei jeder Entscheidung von besonderer Bedeutung.
Unser neuer Ratgeber beschreibt, wann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden muss, wer hineingehört, wie Sitzungen und Beschlüsse ablaufen, welche Pflichten die Mitglieder treffen – von der Kassenprüfung bis zur Verschwiegenheit – und wann sie persönlich haften. Dazu kommen Hinweise zu Vergütung, Versicherung und zur Frage, ob sich die Mitarbeit für einen Gläubiger lohnt.
Sie wurden angefragt oder möchten selbst einen Ausschuss anregen? Wir beraten Gläubiger vor der Zusage und begleiten Ausschussmitglieder während des Verfahrens.