· Rechtsanwalt Kramer
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat Deutschland zum 1. Januar 2021 erstmals ein Verfahren geschaffen, das zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren steht. Kern ist der Restrukturierungsplan: Stimmen in jeder Gruppe 75 Prozent der Forderungen zu, bindet der Plan auch die Gläubiger, die dagegen gestimmt haben – ohne Insolvenzantrag, ohne Insolvenzverwalter und in der Regel ohne Öffentlichkeit.
Nach fünf Jahren zeigt sich: Das Verfahren wird deutlich seltener genutzt als das Insolvenzverfahren, hat sich aber in den passenden Fällen bewährt – vor allem dort, wo eine Finanzierung mit mehreren Banken oder Anleihegläubigern neu geordnet werden muss und einzelne Beteiligte eine einvernehmliche Lösung blockieren. Für Lieferanten- und Vermieterverbindlichkeiten bleibt der außergerichtliche Vergleich meist der einfachere Weg. Arbeitnehmerforderungen kann der Plan nicht gestalten.
Die wichtigste Erfahrung betrifft den Zeitpunkt: Der Restrukturierungsrahmen steht nur offen, solange das Unternehmen erst drohend zahlungsunfähig ist. Wer wartet, bis Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können, hat das Verfahren schon verpasst. Die ebenfalls 2021 eingeführte Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG ist deshalb mehr als eine Formalie.
Wie das Verfahren abläuft, welche Instrumente es bietet und für wen es sich eignet, erläutern wir auf unserer Themenseite und im Ratgeber zum StaRUG-Verfahren.