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Basiszinssatz zum 1. Juli 2025 gesunken: Verzugszinsen neu berechnen

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz auf 1,27 Prozent gesenkt. Für Verzugszinsen gelten damit 6,27 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,27 Prozent im Geschäftsverkehr.

· Rechtsanwalt Kramer

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli an den Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank angepasst. Zum 1. Juli 2025 ist er von 2,27 Prozent auf 1,27 Prozent gesunken – die zweite Senkung in Folge nach einem Höchststand von 3,62 Prozent im ersten Halbjahr 2024.

Für die Praxis bedeutet das: Der gesetzliche Verzugszins liegt gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, also 6,27 Prozent, und bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern bei neun Prozentpunkten darüber, also 10,27 Prozent (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Hinzu kommt im Geschäftsverkehr die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Wer Zinsen für längere Zeiträume berechnet, muss die Halbjahresabschnitte mit den jeweils geltenden Sätzen getrennt ausweisen.

Im Insolvenzverfahren spielt die Berechnung bei der Forderungsanmeldung eine Rolle: Zinsen bis zur Eröffnung des Verfahrens sind Teil der Insolvenzforderung, Zinsen ab der Eröffnung sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und werden nur auf besondere Aufforderung des Gerichts angemeldet. Eine fehlerhafte Zinsberechnung führt häufig dazu, dass der Verwalter die Forderung teilweise bestreitet – wir prüfen Ihre Anmeldung gern vorab.

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